Rechtssatz RS0105661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105661
Entscheidungsdatum
03.10.1996
Rechtssatz
Zur Ausübung des Fischereirechts genügt es nicht, daß irgendwelche "feuchte Mulden" vorhanden sind, vielmehr muß auch die Möglichkeit bestehen, im vorhandenen Gewässer Fische auszusetzen (vgl. 5 Ob 32/69; SZ 36/82); andernfalls wäre das Fischereirecht mangels der Möglichkeit der Ausübung des Fischfangs erloschen.Zur Ausübung des Fischereirechts genügt es nicht, daß irgendwelche "feuchte Mulden" vorhanden sind, vielmehr muß auch die Möglichkeit bestehen, im vorhandenen Gewässer Fische auszusetzen vergleiche 5 Ob 32/69; SZ 36/82); andernfalls wäre das Fischereirecht mangels der Möglichkeit der Ausübung des Fischfangs erloschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105661
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02263_96T0000_004