Rechtssatz RS0105667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105667
Entscheidungsdatum
18.07.2011
Norm
ABGB §1029 A1
WTBO §41
WTBO §48
Rechtssatz
Auf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist § 1029 ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.Auf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist Paragraph 1029, ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2085/96b
Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2085/96b
Veröff: SZ 69/249
- 6 Ob 129/10d
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/10d
Ähnlich; Beisatz: Um die Rechtsfolgen des § 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB eintreten zu lassen, muss mit dem Anvertrauen der Verwaltung eine Vollmachtserteilung nicht ausdrücklich verbunden werden, die Betrauung der Verwaltung darf nur nicht erkennbar auf das Innenverhältnis beschränkt, also eine Bevollmächtigung irgendwelcher Art nicht ausgeschlossen sein. (T1); Beisatz: Gedeckt sind von der Verwaltervollmacht Tätigkeiten der ordentlichen Verwaltung, wenn diese gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105667
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0060OB02085_96B0000_002