Rechtssatz RS0105695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105695
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Norm
AMSG §1 Abs1
KrntGVG 1994 §2
Rechtssatz
Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 gilt nur für den Rechtserwerb unter Lebenden (§ 2). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier:Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 gilt nur für den Rechtserwerb unter Lebenden (Paragraph 2,). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier:
der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß § 1 Abs 1 AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich).der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105695
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02333_96S0000_001