Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Als Hauptargument wird im Revisionsrekurs vorgebracht, das Arbeitsmarktservice Österreich sei gemäß § 62 Abs 2 AMSG Eigentümer der in der Anlage dieses Gesetzes genannten, im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften geworden, darunter der vom gegenständlichen Antrag betroffenen. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw eine Bestätigung gemäß dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 sei nicht erforderlich, weil auf diese Eigentumsübertragung das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 nicht anzuwenden sei. Es bedürfe nämlich nur der Erwerb des Eigentums unter Lebenden und die Einräumung von Rechten an Liegenschaften unter Lebenden der Genehmigung nach den Bestimmungen des genannten Grundverkehrsgesetzes. Die Eigentumsübertragung im gegenständlichen Fall gründe sich jedoch nicht auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung.Als Hauptargument wird im Revisionsrekurs vorgebracht, das Arbeitsmarktservice Österreich sei gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AMSG Eigentümer der in der Anlage dieses Gesetzes genannten, im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften geworden, darunter der vom gegenständlichen Antrag betroffenen. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw eine Bestätigung gemäß dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 sei nicht erforderlich, weil auf diese Eigentumsübertragung das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 nicht anzuwenden sei. Es bedürfe nämlich nur der Erwerb des Eigentums unter Lebenden und die Einräumung von Rechten an Liegenschaften unter Lebenden der Genehmigung nach den Bestimmungen des genannten Grundverkehrsgesetzes. Die Eigentumsübertragung im gegenständlichen Fall gründe sich jedoch nicht auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung.
Dieser Argumentation ist folgendes zu erwidern:
Richtig ist, daß das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 nur für den Rechtserwerb unter Lebenden gilt (§ 2). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier: der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß § 1 Abs 1 AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich). Die dem § 2 KrntGVG 1994 folgenden Bestimmungen wenden sich zum Teil an die Grundverkehrskommission, zum Teil an andere Behörden, insbesondere an die Gerichte. Zu den letztgenannten Bestimmungen gehört der bei der Entscheidung in dieser Grundbuchssache anzuwendende § 34 KrntGVG 1994, worin geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden darf. Auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Rechtserwerb (Arg: ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nach den §§ 9, 22 und 28, wobei auch die §§ 22 und 28 vom Rechtserwerb, und nicht von einem Rechtsgeschäft ausgehen), und nicht - wie im Revisionsrekurs ausgeführt wird - auf ein Rechtsgeschäft ab. Auch ein Rechtserwerb kraft Gesetzes - wie hier - ist jedoch ein Rechtserwerb. Ob daher der durch das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice, BGBl 1994/313, angeordnete Rechtsübergang der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf oder nicht, ist nur von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen, nicht aber vom Grundbuchsgericht. Sollte diese eine derartige Genehmigungspflicht verneinen (vgl § 23 lit g bezüglich Baugrundstücke oder § 10 Abs 6 bezüglich landwirtschaftlicher Grundstücke, hinsichtlich derer nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden einer Genehmigung bedürfen), so wird sie eine entsprechende Negativbestätigung auszustellen haben (§ 25 Abs 2 leg cit). Meinungsverschiedenheiten darüber zwischen der Grundverkehrsbehörde und dem Antragsteller müßten im Verwaltungsweg ausgetragen werden. Ohne Vorlage eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides oder derartiger Negativbestätigungen ist jedoch dem Grundbuchsgericht die Eintragung eines Rechtserwerbes im Grundbuch verwehrt.Richtig ist, daß das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 nur für den Rechtserwerb unter Lebenden gilt (Paragraph 2,). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier: der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich). Die dem Paragraph 2, KrntGVG 1994 folgenden Bestimmungen wenden sich zum Teil an die Grundverkehrskommission, zum Teil an andere Behörden, insbesondere an die Gerichte. Zu den letztgenannten Bestimmungen gehört der bei der Entscheidung in dieser Grundbuchssache anzuwendende Paragraph 34, KrntGVG 1994, worin geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden darf. Auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Rechtserwerb (Arg: ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nach den Paragraphen 9, 22 und 28, wobei auch die Paragraphen 22 und 28 vom Rechtserwerb, und nicht von einem Rechtsgeschäft ausgehen), und nicht - wie im Revisionsrekurs ausgeführt wird - auf ein Rechtsgeschäft ab. Auch ein Rechtserwerb kraft Gesetzes - wie hier - ist jedoch ein Rechtserwerb. Ob daher der durch das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice, BGBl 1994/313, angeordnete Rechtsübergang der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf oder nicht, ist nur von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen, nicht aber vom Grundbuchsgericht. Sollte diese eine derartige Genehmigungspflicht verneinen vergleiche Paragraph 23, Litera g, bezüglich Baugrundstücke oder Paragraph 10, Absatz 6, bezüglich landwirtschaftlicher Grundstücke, hinsichtlich derer nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden einer Genehmigung bedürfen), so wird sie eine entsprechende Negativbestätigung auszustellen haben (Paragraph 25, Absatz 2, leg cit). Meinungsverschiedenheiten darüber zwischen der Grundverkehrsbehörde und dem Antragsteller müßten im Verwaltungsweg ausgetragen werden. Ohne Vorlage eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides oder derartiger Negativbestätigungen ist jedoch dem Grundbuchsgericht die Eintragung eines Rechtserwerbes im Grundbuch verwehrt.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.