Rechtssatz RS0105697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105697
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Norm
KrntGVG 1994 §22
KrntGVG 1994 §23
KrntGVG 1994 §25
KrntGVG 1994 §34
Rechtssatz
§ 34 KrntGVG regelt unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden darf. Auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Rechtserwerb (Arg: ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nach den §§ 9, 22 und 28, wobei auch die §§ 22 und 28 vom Rechtserwerb, und nicht von einem Rechtsgeschäft ausgehen), und nicht auf ein Rechtsgeschäft ab. Auch ein Rechtserwerb kraft Gesetzes - wie hier der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß § 1 Abs 1 AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich - ist jedoch ein Rechtserwerb. Ob daher der durch das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice, BGBl 1994/313, angeordnete Rechtsübergang der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf oder nicht, ist nur von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen, nicht aber vom Grundbuchsgericht.Paragraph 34, KrntGVG regelt unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden darf. Auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Rechtserwerb (Arg: ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nach den Paragraphen 9, 22 und 28, wobei auch die Paragraphen 22 und 28 vom Rechtserwerb, und nicht von einem Rechtsgeschäft ausgehen), und nicht auf ein Rechtsgeschäft ab. Auch ein Rechtserwerb kraft Gesetzes - wie hier der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich - ist jedoch ein Rechtserwerb. Ob daher der durch das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice, BGBl 1994/313, angeordnete Rechtsübergang der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf oder nicht, ist nur von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen, nicht aber vom Grundbuchsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105697
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02333_96S0000_002