Rechtssatz RS0105713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105713
Entscheidungsdatum
16.09.1997
Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen einer Ungleichbehandlung von Vermietern (d.h. solchen, die die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung zu nutzen wußten und solchen, die sich mit geringen "Ablösen" zufrieden gaben), weil es zum Wesen der Vertragsfreiheit gehört, daß sie in unterschiedlichem Ausmaß ausgeschöpft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105713
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02363_96B0000_004