Rechtssatz RS0105867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105867
Entscheidungsdatum
25.08.2005
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 16 StPO über alle in dieser für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden, kann also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten. Ein allgemeines Aufsichtsrecht beziehungsweise eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen.Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Paragraph 16, StPO über alle in dieser für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden, kann also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten. Ein allgemeines Aufsichtsrecht beziehungsweise eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 175/96
Entscheidungstext OGH 18.11.1996 11 Os 175/96
- 15 Os 41/97
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 41/97
- 15 Os 61/04
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 15 Os 61/04
Auch; nur: Ein allgemeines Aufsichtsrecht beziehungsweise eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen. (T1)
- 15 Ns 62/05v
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 15 Ns 62/05v
nur: Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 16 StPO über alle in dieser für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden. Ein allgemeines Aufsichtsrecht beziehungsweise eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105867
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19961118_OGH0002_0110OS00175_9600000_001