Die Beschwerde ist aus mehrfachen Gründen unzulässig.
Gemäß § 3 Abs 1 GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1), ist anzuführen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (Paragraph 4, Absatz eins,), ist anzuführen.
Der vorliegenden "Grundrechtsbeschwerde" ermangelt es bereits an diesen - kumulativ geforderten - essentiellen Voraussetzungen formeller Natur, sodaß nicht beurteilt werden kann, ob, wann und gegen welche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, durch die der Betroffene im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein behauptet, er den vorgeschriebenen Instanzenzug überhaupt ausgeschöpft hat (§ 1 Abs 1 GRBG) und ob die Beschwerde rechtzeitig bei einem der in § 4 Abs 1 GRBG bezeichneten Gerichten eingebracht worden ist.Der vorliegenden "Grundrechtsbeschwerde" ermangelt es bereits an diesen - kumulativ geforderten - essentiellen Voraussetzungen formeller Natur, sodaß nicht beurteilt werden kann, ob, wann und gegen welche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, durch die der Betroffene im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein behauptet, er den vorgeschriebenen Instanzenzug überhaupt ausgeschöpft hat (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) und ob die Beschwerde rechtzeitig bei einem der in Paragraph 4, Absatz eins, GRBG bezeichneten Gerichten eingebracht worden ist.
Im übrigen ergibt sich schon aus dem Vorbringen selbst (etwa: ..., da ich jederzeit wieder in Untersuchungshaft genommen werden kann ...) daß sich die Beschwerde nicht gegen einen solchen richterlichen Akt wendet, der eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommt oder für eine solche ursächlich ist oder war (vgl Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 § 1 Rz 18, 25 f mwN).Im übrigen ergibt sich schon aus dem Vorbringen selbst (etwa: ..., da ich jederzeit wieder in Untersuchungshaft genommen werden kann ...) daß sich die Beschwerde nicht gegen einen solchen richterlichen Akt wendet, der eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommt oder für eine solche ursächlich ist oder war vergleiche Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 Paragraph eins, Rz 18, 25 f mwN).
Sollte sich die Beschwerde - der Sache nach - gegen die in der Zeit vom 12.September 1985 bis 7.März 1986 erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft (diese Zeit wird in der von ihm eingebrachten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur genannt) richten, wäre sie insoweit auch deshalb unzulässig, weil das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, erst mit 1.Jänner 1993 in Kraft getreten ist (§ 13 Abs 1 GRBG) und die im § 4 Abs 1 GRBG normierte Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt wäre (Mayrhofer/E.Steininger aaO § 4 Rz 5).Sollte sich die Beschwerde - der Sache nach - gegen die in der Zeit vom 12.September 1985 bis 7.März 1986 erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft (diese Zeit wird in der von ihm eingebrachten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur genannt) richten, wäre sie insoweit auch deshalb unzulässig, weil das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, erst mit 1.Jänner 1993 in Kraft getreten ist (Paragraph 13, Absatz eins, GRBG) und die im Paragraph 4, Absatz eins, GRBG normierte Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt wäre (Mayrhofer/E.Steininger aaO Paragraph 4, Rz 5).
Die zudem relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund darstellen (§ 34 Abs 2 StGB); die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten, die Straffestsetzung für diese Straftaten, ferner die Rückleitung des Verfahrens bezüglich der kassierten Schuldsprüche an den Untersuchungsrichter und die Abweisung der Wiederaufnahmsanträge hinwieder sind prozessuale Vorgänge, die mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz einer Geltendmachung im Wege des Grundrechtsbeschwerdegesetzes unzugänglich sind (vgl abermals Mayrhofer/E.Steininger aaO § 1 Rz 26, 30, 37, 49).Die zudem relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund darstellen (Paragraph 34, Absatz 2, StGB); die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten, die Straffestsetzung für diese Straftaten, ferner die Rückleitung des Verfahrens bezüglich der kassierten Schuldsprüche an den Untersuchungsrichter und die Abweisung der Wiederaufnahmsanträge hinwieder sind prozessuale Vorgänge, die mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz einer Geltendmachung im Wege des Grundrechtsbeschwerdegesetzes unzugänglich sind vergleiche abermals Mayrhofer/E.Steininger aaO Paragraph eins, Rz 26, 30, 37, 49).
Schließlich scheint der Beschwerdeführer überhaupt zu verkennen, daß ein allgemeines Aufsichtsrecht und eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist (11 Os 175/96).
Für eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch - wie dies in der Beschwerde und in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur begehrt wird - bietet das Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde keinen Raum (vgl § 7 Abs 1 GRBG).Für eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch - wie dies in der Beschwerde und in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur begehrt wird - bietet das Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde keinen Raum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).
Angesichts der aufgezeigten mehrfachen Unzulässigkeit der Beschwerde erübrigte sich die Anordnung einer Mängelbehebung bezüglich der unterbliebenen Unterfertigung der Beschwerdeschrift durch einen Verteidiger (Mayrhofer/E.Steininger aaO § 3 Rz 24 f).Angesichts der aufgezeigten mehrfachen Unzulässigkeit der Beschwerde erübrigte sich die Anordnung einer Mängelbehebung bezüglich der unterbliebenen Unterfertigung der Beschwerdeschrift durch einen Verteidiger (Mayrhofer/E.Steininger aaO Paragraph 3, Rz 24 f).