Rechtssatz RS0107318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107318
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Rechtssatz
Die in der "Grundrechtsbeschwerde" relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB darstellen. Die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten gemäß § 57 StGB, die Straffestsetzung für diese Straftaten, die Rückleitung des Verfahrens bezüglich der kassierten Schuldsprüche an den Untersuchungsrichter und die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge sind prozessuale Vorgänge, die mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz einer Geltendmachung im Wege einer Grundrechtsbeschwerde unzugänglich sind.Die in der "Grundrechtsbeschwerde" relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB darstellen. Die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten gemäß Paragraph 57, StGB, die Straffestsetzung für diese Straftaten, die Rückleitung des Verfahrens bezüglich der kassierten Schuldsprüche an den Untersuchungsrichter und die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge sind prozessuale Vorgänge, die mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz einer Geltendmachung im Wege einer Grundrechtsbeschwerde unzugänglich sind.
Entscheidungstexte
- 15 Os 41/97
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 41/97
- 14 Os 164/03
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 164/03
Vgl; Beisatz: Hier: Gerichtsbeschlüsse auf Verfahrensabtretung bzw -rückabtretung erfüllen die für eine Grundrechtsbeschwerde erforderlichen Voraussetzungen nicht, umso weniger der Umstand verzögerter Einbringung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft. (T1)
- 11 Os 143/07z
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 143/07z
Vgl auch; Beisatz: Mit Grundrechtsbeschwerde kann nur die (auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zurückzuführende) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend gemacht werden, welche jedoch durch die bloße Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages von Vornherein nicht bewirkt wird. (T2)
- 14 Os 103/14z
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 103/14z
Vgl
- 14 Os 24/15h
Entscheidungstext OGH 16.03.2015 14 Os 24/15h
Auch; Beis wie T2
- 14 Os 100/15k
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 100/15k
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107318
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00041_9700000_001