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Entscheidung 14 Os 100/15k×

Entscheidung 14 Os 100/15k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060991 Rechtssatz 24.03.1993Strafrecht
Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss …
RS0105689 Rechtssatz 02.03.1994Undefined
EKMR 13.7.1989, 14288 (Beschwerde gg Österreich) Art 6 MRK findet auf ein Verfahren betreffend die Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens keine Anwendung.
RS0107318 Rechtssatz 24.04.1997Strafrecht
Die in der "Grundrechtsbeschwerde" relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB darstellen. Die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten gem …
RS0109299 Rechtssatz 12.02.1998Strafrecht
Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).
RS0123350 Rechtssatz 13.02.2008Strafrecht
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.
RS0124359 Rechtssatz 15.12.2008Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu …