Rechtssatz RS0105893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105893
Entscheidungsdatum
19.08.1996
Rechtssatz
Die Aneinanderreihung einzelner, je nach Bedarf des Rechtsanwalts erteilter und vom Rechtsanwaltsanwärter erfüllter Aufträge ist keinesfalls eine Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit "bei einem Rechtsanwalt" (§ 2 Abs 1 RAO); es handelt sich dabei vielmehr um eine je nach Bedarfslage erfolgende Tätigkeit eines Experten für einen Rechtsanwalt.Die Aneinanderreihung einzelner, je nach Bedarf des Rechtsanwalts erteilter und vom Rechtsanwaltsanwärter erfüllter Aufträge ist keinesfalls eine Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit "bei einem Rechtsanwalt" (Paragraph 2, Absatz eins, RAO); es handelt sich dabei vielmehr um eine je nach Bedarfslage erfolgende Tätigkeit eines Experten für einen Rechtsanwalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105893
Dokumentnummer
JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_004