Rechtssatz RS0105894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105894
Geschäftszahl
Bkv3/96; Bkv3/95
Entscheidungsdatum
19.08.1996
Rechtssatz
Gemäß § 21b RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen. Diese Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß der Rechtsanwaltsanwärter nicht nur Dienstnehmer des Rechtsanwalts, sondern auch sein Schüler ist. Dem läuft es aber zuwider, wenn der Rechtsanwalt, anstatt seinen Rechtsanwaltsanwärter anzuleiten und auszubilden, ihn lediglich gelegentlich als Experten beschäftigt, indem er ihm die Ausarbeitung von Rechtsgutachten, Verträgen oder Schriftsätzen überläßt, wofür das spezielle Fachwissen des Betreffenden und nicht seine Ausbildung maßgebend ist.Gemäß Paragraph 21 b, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen. Diese Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß der Rechtsanwaltsanwärter nicht nur Dienstnehmer des Rechtsanwalts, sondern auch sein Schüler ist. Dem läuft es aber zuwider, wenn der Rechtsanwalt, anstatt seinen Rechtsanwaltsanwärter anzuleiten und auszubilden, ihn lediglich gelegentlich als Experten beschäftigt, indem er ihm die Ausarbeitung von Rechtsgutachten, Verträgen oder Schriftsätzen überläßt, wofür das spezielle Fachwissen des Betreffenden und nicht seine Ausbildung maßgebend ist.
Entscheidungstexte
- Bkv 3/95
Entscheidungstext OGH 15.12.1995 Bkv 3/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsgutachtenerstellung auf Werkvertragsbasis. (T1)
- Bkv 3/96
Entscheidungstext OGH 19.08.1996 Bkv 3/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105894
Dokumentnummer
JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_005