Rechtssatz RS0105904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105904
Entscheidungsdatum
02.10.1996
Rechtssatz
Die bloße Schilderung eines allenfalls rügbaren Verfahrensschrittes im Rechtsmittel reicht zu der eine einzelne und bestimmte Bezeichnung erfordernden (§ 285 Abs 1 StPO) gesetzmäßigen Darstellung eines formellen Nichtigkeitsgrundes nicht aus.Die bloße Schilderung eines allenfalls rügbaren Verfahrensschrittes im Rechtsmittel reicht zu der eine einzelne und bestimmte Bezeichnung erfordernden (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) gesetzmäßigen Darstellung eines formellen Nichtigkeitsgrundes nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105904
Dokumentnummer
JJR_19961002_OGH0002_0130OS00144_9600000_001