Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er (allein) auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO stützt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er (allein) auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Er releviert in der Verfahrensrüge die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf "Ausforschung und Einvernahme sämtlicher Kunden gemäß der Aufstellung Aktenseiten 131 und 133 in ON 9, die vom Sachverständigen der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurden" (175, 177/I), und auf "ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Dr.Rudolf M*****" (179/II).
Der Sachverständige hatte sein im Vorverfahren erstattetes schriftliches Gutachten (ON 24), in dem er die unter Beiziehung anderer Angestellter des Hotels von Mag.Klaus Z*****, dem Hoteleigentümer, vorgenommene Schadensberechnung bestätigte, schon in der Hauptverhandlung am 26.September 1995 erörtert (43/II). Mit dem Antrag auf neuerliche Ladung des Sachverständigen in der gemäß § 276 a StPO am 26.März 1996 (ON 60) neu durchgeführten Hauptverhandlung reagierte der Angeklagte auf die vorangegangene Abweisung des erstgenannten Beweisantrages (Vernehmung der Hotelgäste), wobei er sich - seiner Einverständniserklärung in der Hauptverhandlung vom 26. September 1995 zuwider (46/II) - nunmehr gegen die Verlesung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der Niederschrift über die mündliche Erörterung desselben aussprach (177, 179/II).Der Sachverständige hatte sein im Vorverfahren erstattetes schriftliches Gutachten (ON 24), in dem er die unter Beiziehung anderer Angestellter des Hotels von Mag.Klaus Z*****, dem Hoteleigentümer, vorgenommene Schadensberechnung bestätigte, schon in der Hauptverhandlung am 26.September 1995 erörtert (43/II). Mit dem Antrag auf neuerliche Ladung des Sachverständigen in der gemäß Paragraph 276, a StPO am 26.März 1996 (ON 60) neu durchgeführten Hauptverhandlung reagierte der Angeklagte auf die vorangegangene Abweisung des erstgenannten Beweisantrages (Vernehmung der Hotelgäste), wobei er sich - seiner Einverständniserklärung in der Hauptverhandlung vom 26. September 1995 zuwider (46/II) - nunmehr gegen die Verlesung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der Niederschrift über die mündliche Erörterung desselben aussprach (177, 179/II).
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht im Recht, fehlt es ihr doch schon an der formellen Voraussetzung eines geeigneten Beweisantrages. Ein solcher muß nämlich außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 ENr 19).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist nicht im Recht, fehlt es ihr doch schon an der formellen Voraussetzung eines geeigneten Beweisantrages. Ein solcher muß nämlich außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19).
Der erwähnte Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme sämtlicher Kunden" führt als Beweisthema an, "daß die einzelnen angeblich manipulierten Posten im Endeffekt keine Falschbuchungen bzw Veränderungen des tatsächlichen Geschäftsfalles und Geschehensablaufes sind" (177/I). Ihm fehlt jedoch die notwendige Begründung dafür, weshalb sich aus der Einvernahme der in der Schadensliste aufscheinenden Hotelgäste ein anderes Ergebnis als jenes, das aus den Buchhaltungsunterlagen des Hotels errechnet wurde, ergeben sollte, zumal die Kunden über die Erstellung der hoteleigenen Buchhaltung grundsätzlich keine Kenntnis haben.
Der Antrag auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen nennt als Zweck (nur) die "Frage, welcher Art die in seiner Liste angeführten Manipulationen waren und wie sich diese zusammensetzen und auf welcher Grundlage er zum Ergebnis gekommen ist, daß hier eine schadensverursachende Manipulation vorgekommen ist" (179/II). Ihm mangelt inhaltlich der angeführten Formulierung, die auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, überhaupt die Angabe eines relevanten Beweisthemas. Die Verfahrensrüge ist insgesamt darauf zu verweisen, daß für den Schuldspruch nicht die Verschleierungshandlungen bezüglich der veruntreuten Gelder entscheidend ist, sondern vielmehr die Veruntreuung selbst.
Damit mußte der Verfahrensrüge ein Erfolg versagt bleiben.
Zwar hat das Schöffengericht das schriftliche Gutachten und die Niederschrift über die mündliche Erörterung desselben der Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 4 StPO zuwider verlesen (177, 179/II), obgleich es sich bezüglich des Widerrufes des in der früheren Hauptverhandlung erklärten Einverständnisses des Verteidigers zur Verlesung bestimmter Aktenteile wegen der nach § 276 a StPO vorgenommenen Verfahrenserneuerung nicht ohne weiteres auf das Argument einer Verfahrensverzögerung stützen konnte (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 252 ENr 62). Dieser allenfalls gegebene Verfahrensfehler wurde als Nichtigkeitsgrund nach §§ 281 Abs 1 Z 3; 252 StPO ausdrücklich nicht bezeichnet. Die bloße Schilderung eines allenfalls rügbaren Verfahrensschrittes im Rechtsmittel reicht nämlich zu der eine einzelne und bestimmte Bezeichnung erfordernden (§ 285 Abs 1 StPO) gesetzmäßigen Darstellung eines formellen Nichtigkeitsgrundes, wie hier jenes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, nicht aus.Zwar hat das Schöffengericht das schriftliche Gutachten und die Niederschrift über die mündliche Erörterung desselben der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zuwider verlesen (177, 179/II), obgleich es sich bezüglich des Widerrufes des in der früheren Hauptverhandlung erklärten Einverständnisses des Verteidigers zur Verlesung bestimmter Aktenteile wegen der nach Paragraph 276, a StPO vorgenommenen Verfahrenserneuerung nicht ohne weiteres auf das Argument einer Verfahrensverzögerung stützen konnte vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 252, ENr 62). Dieser allenfalls gegebene Verfahrensfehler wurde als Nichtigkeitsgrund nach Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 3,; 252 StPO ausdrücklich nicht bezeichnet. Die bloße Schilderung eines allenfalls rügbaren Verfahrensschrittes im Rechtsmittel reicht nämlich zu der eine einzelne und bestimmte Bezeichnung erfordernden (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) gesetzmäßigen Darstellung eines formellen Nichtigkeitsgrundes, wie hier jenes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, nicht aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck berufen ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck berufen ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.