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Entscheidung 13 Os 144/96×

Entscheidung 13 Os 144/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os144/96

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hosep K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innbruck als Schöffengericht vom 26.März 1996, GZ 28 römisch fünf r 3939/93-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich in der Zeit vom 3.Jänner 1992 bis 15.Oktober 1993 in Seefeld ein ihm anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich dem Dienstgeber abzuliefernde Bargeldbeträge von (insgesamt) zumindest 1,150.000 S, zum Nachteil Verfügungsberechtigter des Hotels "T*****" mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte als Chefrezeptionist zur Verschleierung der Veruntreuung unkorrekte Buchungen über einen Saldogesamtbetrag von zumindest 1,150.818,25 S im Hotelcomputer vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er (allein) auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.

Er releviert in der Verfahrensrüge die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf "Ausforschung und Einvernahme sämtlicher Kunden gemäß der Aufstellung Aktenseiten 131 und 133 in ON 9, die vom Sachverständigen der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurden" (175, 177/I), und auf "ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Dr.Rudolf M*****" (179/II).

Der Sachverständige hatte sein im Vorverfahren erstattetes schriftliches Gutachten (ON 24), in dem er die unter Beiziehung anderer Angestellter des Hotels von Mag.Klaus Z*****, dem Hoteleigentümer, vorgenommene Schadensberechnung bestätigte, schon in der Hauptverhandlung am 26.September 1995 erörtert (43/II). Mit dem Antrag auf neuerliche Ladung des Sachverständigen in der gemäß Paragraph 276, a StPO am 26.März 1996 (ON 60) neu durchgeführten Hauptverhandlung reagierte der Angeklagte auf die vorangegangene Abweisung des erstgenannten Beweisantrages (Vernehmung der Hotelgäste), wobei er sich - seiner Einverständniserklärung in der Hauptverhandlung vom 26. September 1995 zuwider (46/II) - nunmehr gegen die Verlesung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der Niederschrift über die mündliche Erörterung desselben aussprach (177, 179/II).

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist nicht im Recht, fehlt es ihr doch schon an der formellen Voraussetzung eines geeigneten Beweisantrages. Ein solcher muß nämlich außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19).

Der erwähnte Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme sämtlicher Kunden" führt als Beweisthema an, "daß die einzelnen angeblich manipulierten Posten im Endeffekt keine Falschbuchungen bzw Veränderungen des tatsächlichen Geschäftsfalles und Geschehensablaufes sind" (177/I). Ihm fehlt jedoch die notwendige Begründung dafür, weshalb sich aus der Einvernahme der in der Schadensliste aufscheinenden Hotelgäste ein anderes Ergebnis als jenes, das aus den Buchhaltungsunterlagen des Hotels errechnet wurde, ergeben sollte, zumal die Kunden über die Erstellung der hoteleigenen Buchhaltung grundsätzlich keine Kenntnis haben.

Der Antrag auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen nennt als Zweck (nur) die "Frage, welcher Art die in seiner Liste angeführten Manipulationen waren und wie sich diese zusammensetzen und auf welcher Grundlage er zum Ergebnis gekommen ist, daß hier eine schadensverursachende Manipulation vorgekommen ist" (179/II). Ihm mangelt inhaltlich der angeführten Formulierung, die auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, überhaupt die Angabe eines relevanten Beweisthemas. Die Verfahrensrüge ist insgesamt darauf zu verweisen, daß für den Schuldspruch nicht die Verschleierungshandlungen bezüglich der veruntreuten Gelder entscheidend ist, sondern vielmehr die Veruntreuung selbst.

Damit mußte der Verfahrensrüge ein Erfolg versagt bleiben.

Zwar hat das Schöffengericht das schriftliche Gutachten und die Niederschrift über die mündliche Erörterung desselben der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zuwider verlesen (177, 179/II), obgleich es sich bezüglich des Widerrufes des in der früheren Hauptverhandlung erklärten Einverständnisses des Verteidigers zur Verlesung bestimmter Aktenteile wegen der nach Paragraph 276, a StPO vorgenommenen Verfahrenserneuerung nicht ohne weiteres auf das Argument einer Verfahrensverzögerung stützen konnte vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 252, ENr 62). Dieser allenfalls gegebene Verfahrensfehler wurde als Nichtigkeitsgrund nach Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 3,; 252 StPO ausdrücklich nicht bezeichnet. Die bloße Schilderung eines allenfalls rügbaren Verfahrensschrittes im Rechtsmittel reicht nämlich zu der eine einzelne und bestimmte Bezeichnung erfordernden (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) gesetzmäßigen Darstellung eines formellen Nichtigkeitsgrundes, wie hier jenes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, nicht aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck berufen ist (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E44313 13D01446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00144.96.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19961002_OGH0002_0130OS00144_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung