Rechtssatz RS0105906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105906
Entscheidungsdatum
24.10.1996
Rechtssatz
Deliktsvollendung liegt dann vor, wenn wenigstens ein Gläubiger effektiv benachteiligt wird. In den Fällen wirklicher Vermögensverminderung trifft dies immer dann zu, wenn der Vermögensbestandteil aus dem exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen ausgeschieden ist, indem er etwa veräußert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105906
Dokumentnummer
JJR_19961024_OGH0002_0120OS00063_9600000_001