Rechtssatz RS0105920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105920
Entscheidungsdatum
21.08.2008
Rechtssatz
Werden von dem Staat, dem die Auslieferung des im Inland betretenen Täters angeboten wurde, die erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist (§ 28 Abs 1 vorletzter Satz ARHG) übermittelt, so ist die Voraussetzung für die stellvertretende Strafrechtspflege, dass der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann, erfüllt.Werden von dem Staat, dem die Auslieferung des im Inland betretenen Täters angeboten wurde, die erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist (Paragraph 28, Absatz eins, vorletzter Satz ARHG) übermittelt, so ist die Voraussetzung für die stellvertretende Strafrechtspflege, dass der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann, erfüllt.
Schlagworte
SW: stellvertretende Strafrechtspflege
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105920
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19961119_OGH0002_0140OS00166_9600000_001