Wie die Generalprokuratur zutreffend in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, steht das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die inländische Gerichtsbarkeit für die Bestrafung von anderen als den in §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Auslandstaten hat nach § 65 StGB zunächst zur Voraussetzung, dass diese Taten auch nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind (vgl Fabrizy StGB9 § 65 Rz 1a). War der im Inland betretene Täter zur Zeit der Tat Ausländer, so wird die (stellvertretende) Strafgerichtsbarkeit gemäß § 65 Abs 1 Z 2 StGB nur dann in Anspruch genommen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn entweder die Auslieferung unzulässig ist (vgl § 14 ARHG), mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat überhaupt kein Auslieferungsverkehr besteht, auf die Auslieferung verzichtet wird oder - trotz österreichischen Anbots (vgl §§ 15 EU-JZG, § 28 ARHG) - von diesem Staat ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird, die Bemühungen um die Auslieferung also erfolglos geblieben sind (vgl Fabrizy aaO Rz 2 sowie Höpfel/U. Kathrein in WK² § 65 [2007] Rz 4).Die inländische Gerichtsbarkeit für die Bestrafung von anderen als den in Paragraphen 63 und 64 StGB bezeichneten Auslandstaten hat nach Paragraph 65, StGB zunächst zur Voraussetzung, dass diese Taten auch nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 65, Rz 1a). War der im Inland betretene Täter zur Zeit der Tat Ausländer, so wird die (stellvertretende) Strafgerichtsbarkeit gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nur dann in Anspruch genommen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn entweder die Auslieferung unzulässig ist vergleiche Paragraph 14, ARHG), mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat überhaupt kein Auslieferungsverkehr besteht, auf die Auslieferung verzichtet wird oder - trotz österreichischen Anbots vergleiche Paragraphen 15, EU-JZG, Paragraph 28, ARHG) - von diesem Staat ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird, die Bemühungen um die Auslieferung also erfolglos geblieben sind vergleiche Fabrizy aaO Rz 2 sowie Höpfel/U. Kathrein in WK² Paragraph 65, [2007] Rz 4).
Fallbezogen ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Tathandlungen (Diebstahl von Mobiltelefonen) sowohl im Inland (§ 127 [österreichisches] StGB) als auch in der Bundesrepublik Deutschland (§ 242 [deutsches] StGB [dessen Abs 1 lautet: <it>Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.]) mit Strafe bedroht sind; die Voraussetzung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit iSd § 65 StGB (und des § 4 Abs 1 EU-JZG) ist sohin erfüllt.Fallbezogen ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Tathandlungen (Diebstahl von Mobiltelefonen) sowohl im Inland (Paragraph 127, [österreichisches] StGB) als auch in der Bundesrepublik Deutschland (Paragraph 242, [deutsches] StGB [dessen Absatz eins, lautet: <it>Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.]) mit Strafe bedroht sind; die Voraussetzung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit iSd Paragraph 65, StGB (und des Paragraph 4, Absatz eins, EU-JZG) ist sohin erfüllt.
Wenngleich dem Oberlandesgericht Innsbruck darin beizupflichten ist, dass es zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit jedenfalls eines der in §§ 62 bis 65 StGB dargestellten Anknüpfungskriterien bedarf, übersieht es, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 2 StGB für die strafgerichtliche Verfolgung des Ahmet M***** gar wohl vorlagen.Wenngleich dem Oberlandesgericht Innsbruck darin beizupflichten ist, dass es zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit jedenfalls eines der in Paragraphen 62 bis 65 StGB dargestellten Anknüpfungskriterien bedarf, übersieht es, dass gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB für die strafgerichtliche Verfolgung des Ahmet M***** gar wohl vorlagen.
Denn zum einen wäre die (einer Auslieferung iSd § 65 Abs 1 Z 2 StGB gleichzuhaltende) Übergabe des Ahmet M***** an Deutschland (als Mitglied der Europäischen Union) zur Strafverfolgung auf Grund eines von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden erlassenen Europäischen Haftbefehls (vgl den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten) denkbar und zulässig gewesen. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs 1 EU-JZG in Bezug auf die (Mindest-)Strafobergrenze einer Handlung, wegen der ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen werden kann, nur - anders als etwa Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen und § 11 Abs 1 ARHG - auf das Recht des Ausstellungsstaats (hier: Deutschland) abstellt. Wegen der (nur) in Österreich geringen Strafdrohung beim (einfachen) Diebstahl, sohin wegen der Art (oder Eigenschaft) der Tat (vgl § 65 Abs 1 Z 2 StGB), wäre - der Ansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck zuwider - die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland demnach nicht unzulässig gewesen.Denn zum einen wäre die (einer Auslieferung iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gleichzuhaltende) Übergabe des Ahmet M***** an Deutschland (als Mitglied der Europäischen Union) zur Strafverfolgung auf Grund eines von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden erlassenen Europäischen Haftbefehls vergleiche den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten) denkbar und zulässig gewesen. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Paragraph 4, Absatz eins, EU-JZG in Bezug auf die (Mindest-)Strafobergrenze einer Handlung, wegen der ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen werden kann, nur - anders als etwa Artikel 2, Absatz eins, Europäisches Auslieferungsübereinkommen und Paragraph 11, Absatz eins, ARHG - auf das Recht des Ausstellungsstaats (hier: Deutschland) abstellt. Wegen der (nur) in Österreich geringen Strafdrohung beim (einfachen) Diebstahl, sohin wegen der Art (oder Eigenschaft) der Tat vergleiche , Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), wäre - der Ansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck zuwider - die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland demnach nicht unzulässig gewesen.
Andererseits kommt hinzu, dass Deutschland (als Tatortstaat) Österreich um Übernahme der Strafverfolgung des Ahmet M***** ersucht hat, was wiederum als konkludenter Verzicht auf dessen Auslieferung zu werten ist (vgl RIS-Justiz RS0092398).Andererseits kommt hinzu, dass Deutschland (als Tatortstaat) Österreich um Übernahme der Strafverfolgung des Ahmet M***** ersucht hat, was wiederum als konkludenter Verzicht auf dessen Auslieferung zu werten ist vergleiche RIS-Justiz RS0092398).
Ahmet M***** konnte sohin aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat tatsächlich nicht an das Ausland ausgeliefert werden.
Sohin zeigt sich, dass sämtliche in § 65 Abs 1 Z 2 StGB vorgegebenen Voraussetzungen für die stellvertretende Strafrechtspflege erfüllt waren, zumal auch sonst keine die Strafbarkeit ausschließenden Gründe (§ 65 Abs 4 StGB) vorlagen.Sohin zeigt sich, dass sämtliche in Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorgegebenen Voraussetzungen für die stellvertretende Strafrechtspflege erfüllt waren, zumal auch sonst keine die Strafbarkeit ausschließenden Gründe (Paragraph 65, Absatz 4, StGB) vorlagen.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten Ahmet M***** ausgewirkt hat, muss es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben.