Rechtssatz RS0124031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124031
Entscheidungsdatum
21.08.2008
Rechtssatz
§ 4 Abs 1 EU-JZG stellt in Bezug auf die (Mindest-)Strafobergrenze einer Handlung, wegen der ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen werden kann, nur - anders als etwa Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen und §11 Abs 1 ARHG - auf das Recht des Ausstellungsstaats ab.Paragraph 4, Absatz eins, EU-JZG stellt in Bezug auf die (Mindest-)Strafobergrenze einer Handlung, wegen der ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen werden kann, nur - anders als etwa Artikel 2, Absatz eins, Europäisches Auslieferungsübereinkommen und §11 Absatz eins, ARHG - auf das Recht des Ausstellungsstaats ab.
Entscheidungstexte
- 15 Os 108/08h
Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 108/08h
Beisatz: Hier: Ausstellungsstaat Deutschland. Voraussetzung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit im Sinn des § 65 StGB (und des § 4 Abs 1 EU-JZG) ist erfüllt. Wegen der (nur) in Österreich geringen Strafdrohung beim (einfachen) Diebstahl, sohin wegen der Art (oder Eigenschaft) der Tat (vgl § 65 Abs 1 Z2 StGB), wäre die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland demnach nicht unzulässig gewesen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124031
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20080821_OGH0002_0150OS00108_08H0000_002