Rechtssatz RS0105964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105964
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß § 61 Abs 2 ArbVG alte Fassung tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein.Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß Paragraph 61, Absatz 2, ArbVG alte Fassung tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2187/96z
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2187/96z
- 8 ObA 80/00y
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 80/00y
nur: Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. (T1); Veröff: SZ 73/139
Schlagworte
Ergangen zu § 61 Abs2 ArbVG vor der Novelle 1994, BGBl 1994/624.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105964
Dokumentnummer
JJR_19960925_OGH0002_009OBA02187_96Z0000_001