Die Revision des beklagten Betriebsrates ist nicht, die Revision der Zweitklägerin hingegen ist berechtigt.
Auf Grund des Art X § 2 Z 9 ASGG - Nov 1994, BGBl 1994/624, mit der unter anderem auch das ArbVG geändert wurde, kommt die neue Bestimmung des § 62 Abs 2 a ArbVG, wonach bei Ungültigerklärung der Wahl eines Betriebsrates durch ein Urteil eines Gerichtes erster Instanz der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage, längstens bis zum Ablauf der vierjährigen Tätigkeitsdauer fortzusetzen hat, es sei denn, es wird ein neuer Betriebsrat gewählt, nicht zur Anwendung, weil die vor dem Urteil des Gerichtes erster Instanz durchgeführte Verhandlung vor dem 31.12.1994 geschlossen wurde.Auf Grund des Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 9, ASGG - Nov 1994, BGBl 1994/624, mit der unter anderem auch das ArbVG geändert wurde, kommt die neue Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, a ArbVG, wonach bei Ungültigerklärung der Wahl eines Betriebsrates durch ein Urteil eines Gerichtes erster Instanz der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage, längstens bis zum Ablauf der vierjährigen Tätigkeitsdauer fortzusetzen hat, es sei denn, es wird ein neuer Betriebsrat gewählt, nicht zur Anwendung, weil die vor dem Urteil des Gerichtes erster Instanz durchgeführte Verhandlung vor dem 31.12.1994 geschlossen wurde.
Im Falle der Anfechtung einer Betriebsratswahl trifft das Gericht eine rechtsgestaltende Entscheidung (Cerny/Haas/Laßnigg/Schwarz, ArbVG II, 290; DRdA 1996/31 [Trost] = tw vö RdW 1996, 130). Bis zu dieser bleibt der Betriebsrat bestehen, seine Funktionsperiode ist daher weiter aufrecht. Er kann ohne Rücksicht auf die Anfechtung nach seiner Konstitutionierung seine Tätigkeit im vollen Umfang aufnehmen. Erst ab Ungültigerklärung der Wahl, die die Tätigkeitsdauer des neu gewählten Betriebsrates gemäß § 62 Z 5 ArbVG vorzeitig beendet, können wirksame Rechtshandlungen nicht mehr vorgenommen werden (Floretta/Strasser, ArbVG2, 347, 352; DRdA 1996/31 [Trost] = tw vö RdW 1996, 130).Im Falle der Anfechtung einer Betriebsratswahl trifft das Gericht eine rechtsgestaltende Entscheidung (Cerny/Haas/Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch zwei, 290; DRdA 1996/31 [Trost] = tw vö RdW 1996, 130). Bis zu dieser bleibt der Betriebsrat bestehen, seine Funktionsperiode ist daher weiter aufrecht. Er kann ohne Rücksicht auf die Anfechtung nach seiner Konstitutionierung seine Tätigkeit im vollen Umfang aufnehmen. Erst ab Ungültigerklärung der Wahl, die die Tätigkeitsdauer des neu gewählten Betriebsrates gemäß Paragraph 62, Ziffer 5, ArbVG vorzeitig beendet, können wirksame Rechtshandlungen nicht mehr vorgenommen werden (Floretta/Strasser, ArbVG2, 347, 352; DRdA 1996/31 [Trost] = tw vö RdW 1996, 130).
Dabei wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß (Cerny/Haas/Laßnigg/Schwarz aaO, 299, 304; DRdA 1995/22 [Kuderna]; 9 ObA 2079/96). Die Änderung der materiellen Rechtslage tritt mit Urteilszustellung für die weitere Prozeßdauer ein (Kuderna ASGG2, 388).Dabei wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASGG das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß (Cerny/Haas/Laßnigg/Schwarz aaO, 299, 304; DRdA 1995/22 [Kuderna]; 9 ObA 2079/96). Die Änderung der materiellen Rechtslage tritt mit Urteilszustellung für die weitere Prozeßdauer ein (Kuderna ASGG2, 388).
Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß § 61 Abs 2 ArbVG aF tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein (Cerny/Haas/Laßnigg/Schwarz aaO, 299, 304). Nur bei rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage wird die durch das erste erstgerichtliche Urteil mit sofortiger Wirkung gestaltete Rechtslage rückwirkend beseitigt (Kuderna aaO, 388). Es endet dann die Tätigkeitsdauer des inzwischen im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigerklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates neu gewählten Betriebsrates gemäß § 62 Z 7 ArbVG unter den dort angeführten Voraussetzungen.Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß Paragraph 61, Absatz 2, ArbVG aF tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein (Cerny/Haas/Laßnigg/Schwarz aaO, 299, 304). Nur bei rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage wird die durch das erste erstgerichtliche Urteil mit sofortiger Wirkung gestaltete Rechtslage rückwirkend beseitigt (Kuderna aaO, 388). Es endet dann die Tätigkeitsdauer des inzwischen im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigerklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates neu gewählten Betriebsrates gemäß Paragraph 62, Ziffer 7, ArbVG unter den dort angeführten Voraussetzungen.
Das bedeutet, daß der mit 21.3.1994 gewählte Betriebsrat ab Zustellung des der Anfechtung stattgebenden Urteiles der ersten Instanz am 14.12.1994 seine Funktionsfähigkeit verlor. Nur bei Anwendbarkeit der ASGG-Novelle 1994 und der durch sie geschaffenen Bestimmung des § 61 Abs 2 a ArbVG hätte die Funktionsfähigkeit dieses Betriebsrates weiterbestanden.Das bedeutet, daß der mit 21.3.1994 gewählte Betriebsrat ab Zustellung des der Anfechtung stattgebenden Urteiles der ersten Instanz am 14.12.1994 seine Funktionsfähigkeit verlor. Nur bei Anwendbarkeit der ASGG-Novelle 1994 und der durch sie geschaffenen Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 2, a ArbVG hätte die Funktionsfähigkeit dieses Betriebsrates weiterbestanden.
Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß die Betriebsratswahl vom 8.3.1995 während der Dauer des Anfechtungsverfahrens (Rechtsmittelverfahrens) nur vom alten Betriebsrat in die Wege geleitet hätte werden dürfen. Den Vorinstanzen kann aber nicht gefolgt werden, daß keine Nichtigkeit dieser Betriebsratswahl vorliegt.
Es ist davon auszugehen, daß für die Dauer des Anfechtungs-(Rechtsmittel)verfahrens ein rechtswirksamer handlungsfähiger Betriebsrat, nämlich der "alte" Betriebsrat bestand, dessen Funktionsperiode sohin (wieder) aufrecht war und daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Wahl vom 8.3.1995 während der Funktionsperiode eines bestehenden Betriebsrates durchgeführt wurde. Die Behauptung der beklagten Partei, daß die Wahl auf Grund einer irrigen Rechtsansicht durchgeführt wurde, schlägt deshalb nicht durch, weil nach den Feststellungen Harald F***** mit Schreiben vom 6.2.1995 auf die Gesetzwidrigkeit seiner Handlung hingewiesen worden ist.
Wird aber durch die Wahl eines neuen Betriebsrats die Funktionsperiode eines handlungsfähigen Betriebsrats trotz Hinweises auf die Gesetzwidrigkeit der Abhaltung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes, mißachtet und der Vorwurf der Rechtswidrigkeit nicht entkräftet, dann ist die Wahl eines neuen Betriebsrats als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl
widersprechend als absolut nichtig zu werten (Arb 10.866 = RdW 1991,
86; DRdA 1995/7 = ZAS 1994/15; DRdA 1996/31 [Trost] = tw vö RdW 1996,
130). In Kenntnis der Rechtswidrigkeit handeln ist als verwerfliches Vorgehen zu qualifizieren. Ob der "alte" Betriebsrat nur deshalb wieder funktionsfähig geworden ist, weil das der Wahlanfechtung stattgebende Urteil erster Instanz noch nicht rechtskräftig war oder ob in einem anderen Falle ein Betriebsrat unabhängig von einer Wahlanfechtung besteht, macht keinen Unterschied, weil in beiden Fällen ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist. In all diesen Fällen, in denen ein Betriebsrat funktionsfähig ist, sind in die Funktionsperiode dieses bestehenden Betriebsrats ohne dessen Zustimmung eingreifende Handlungen, die zur Schaffung von Kollisionsfällen zwischen Rechtshandlungen von zwei Betriebsräten führen können, unzulässig, weil damit ein untragbarer gesetzlich nicht vorgesehener Zustand bestünde, der zu beseitigen ist. Ein Nebeneinander handlungsfähiger Organe ist zu vermeiden (Arb 10.866 = RdW 1991, 86; DRdA 1996/31 [Trost]).
Da die Revision der Zweitklägerin schon mit ihrem Begehren auf Nichtigerklärung der Betriebsratswahl durchdringt, ist zum von der beklagten Partei bekämpften stattgegebenen Eventualbegehren des Erstklägers auf Anfechtung der Betriebsratswahl nicht mehr Stellung zu nehmen und die Revision der beklagten Partei daher auf die Entscheidung über die Revision der Zweitklägerin zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 58 Abs 1 ASGG, §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dabei war bei der Kostenbemessung der von der für die Bewertung des Streitgegenstandes in sinngemäßer Anwendung des § 56 JN zuständigen Zweitklägerin angegebene Streitwert zugrunde zu legen, auch wenn der Erstkläger in seiner Revisionsbeantwortung sich der Bewertung der beklagten Partei gefügt hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 58, Absatz eins, ASGG, Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Dabei war bei der Kostenbemessung der von der für die Bewertung des Streitgegenstandes in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 56, JN zuständigen Zweitklägerin angegebene Streitwert zugrunde zu legen, auch wenn der Erstkläger in seiner Revisionsbeantwortung sich der Bewertung der beklagten Partei gefügt hat.