Rechtssatz RS0105965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105965
Geschäftszahl
9ObA2187/96z
Entscheidungsdatum
25.09.1996
Rechtssatz
Verlor ein Betriebsrat ab Zustellung des der Anfechtung stattgebenden Urteiles der ersten Instanz seine Funktionsfähigkeit, darf die Wahl des neuen Betriebsrates während der Dauer des Anfechtungsverfahrens (Rechtsmittelverfahrens) nur vom alten Betriebsrat in die Wege geleitet werden. Wird durch die Wahl eines neuen Betriebsrats die Funktionsperiode eines handlungsfähigen Betriebsrats trotz Hinweises auf die Gesetzwidrigkeit der Abhaltung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes, mißachtet und der Vorwurf der Rechtswidrigkeit nicht entkräftet, dann ist die Wahl eines neuen Betriebsrats als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl widersprechend als absolut nichtig zu werten.
Schlagworte
Ergangen zu § 61 Abs2 ArbVG vor der Novelle 1994, BGBl 1994/624.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105965
Dokumentnummer
JJR_19960925_OGH0002_009OBA02187_96Z0000_002