Rechtssatz RS0105969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105969
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Der Umstand, dass sich die Klägerin dem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht als Privatbeteiligte anschloss und sie daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt für sich allein kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder gar bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2339/96y
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
Veröff: SZ 69/251
- 3 Ob 65/17f
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
- 1 Ob 121/20f
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 121/20f
- 4 Ob 156/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 156/24f
vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105969
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02339_96Y0000_002