Rechtssatz RS0105973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105973
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Um nicht gegen das Ablöseverbot zu verstoßen, muß ein adäquates Verhältnis zwischen dem Sicherstellungsinteresse des Vermieters und der Höhe der vom Mieter geleisteten Barkaution gegeben sein. Wird diese Verhältnismäßigkeit zwischen Kaution und Sicherungsinteresse überschritten, liegt insoweit keine angemessene Gegenleistung vor, was nach den Regeln der Teilnichtigkeit zu einem Rückforderungsanspruch des Mieters führt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2217/96g
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2217/96g
Veröff: SZ 69/243
- 5 Ob 302/99v
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 302/99v
- 8 Ob 122/00z
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 122/00z
- 9 Ob 160/02y
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 160/02y
Beisatz: Einer Kaution ist nach der Zweckbestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, der jeglichen Ablösewucher durch Zahlungen neben dem Mietzins verhindern und auch alle Umgehungsversuche - gleich wie sie benannt oder rechtlich konstruiert werden - sanktionieren will, als Gegenleistung die vom Vermieter zu tragende Gefahr eines Forderungsausfalls aus dem Mietverhältnis gegenüberzustellen. (T1)
- 6 Ob 13/08t
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 13/08t
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: §27 Abs 1 Z1 MRG ist jenen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zuzurechnen, die sich mit einem ausgewogenen Entgelt für die Überlassung des Bestandobjekts befassen. Sie ist demnach als „zinsrechtliche" Vorschrift zu verstehen. Entgelt ist alles, was der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung des Bestandobjekts erbringt, also auch die dem Vermieter geleistete Kaution und die von ihm lukrierte (dem Mieter entgangene) Verzinsung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105973
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02217_96G0000_002