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Rechtssatz RS0105973×

Rechtssatz RS0105973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105973

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Rechtssatz

Um nicht gegen das Ablöseverbot zu verstoßen, muß ein adäquates Verhältnis zwischen dem Sicherstellungsinteresse des Vermieters und der Höhe der vom Mieter geleisteten Barkaution gegeben sein. Wird diese Verhältnismäßigkeit zwischen Kaution und Sicherungsinteresse überschritten, liegt insoweit keine angemessene Gegenleistung vor, was nach den Regeln der Teilnichtigkeit zu einem Rückforderungsanspruch des Mieters führt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2217/96g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2217/96g
    Veröff: SZ 69/243
  • 5 Ob 302/99v
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 302/99v
  • 8 Ob 122/00z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 122/00z
  • 9 Ob 160/02y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 160/02y
    Beisatz: Einer Kaution ist nach der Zweckbestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, der jeglichen Ablösewucher durch Zahlungen neben dem Mietzins verhindern und auch alle Umgehungsversuche - gleich wie sie benannt oder rechtlich konstruiert werden - sanktionieren will, als Gegenleistung die vom Vermieter zu tragende Gefahr eines Forderungsausfalls aus dem Mietverhältnis gegenüberzustellen. (T1)
  • 6 Ob 13/08t
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 13/08t
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: §27 Abs 1 Z1 MRG ist jenen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zuzurechnen, die sich mit einem ausgewogenen Entgelt für die Überlassung des Bestandobjekts befassen. Sie ist demnach als „zinsrechtliche" Vorschrift zu verstehen. Entgelt ist alles, was der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung des Bestandobjekts erbringt, also auch die dem Vermieter geleistete Kaution und die von ihm lukrierte (dem Mieter entgangene) Verzinsung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105973

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02217_96G0000_002