Die Revision der beklagten Parteien ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.
1. Die Revisionswerber stellen nicht in Abrede, dass ihr Mietvertrag nur in den Teilanwendungsbereich des MRG nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG fällt und § 27 Abs 1 Z 1 MRG demnach nicht unmittelbar anzuwenden ist. Sie vertreten jedoch die Auffassung, § 27 Abs 1 Z 1 MRG sei auf Bestandverhältnisse im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG analog anzuwenden. Demnach sei der im Mietvertrag vereinbarte Verzicht auf eine Verzinsung der Kaution nicht wirksam. Gegen die Höhe der vereinbarten Kaution wenden sich die Beklagten nicht.1. Die Revisionswerber stellen nicht in Abrede, dass ihr Mietvertrag nur in den Teilanwendungsbereich des MRG nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG fällt und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG demnach nicht unmittelbar anzuwenden ist. Sie vertreten jedoch die Auffassung, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sei auf Bestandverhältnisse im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG analog anzuwenden. Demnach sei der im Mietvertrag vereinbarte Verzicht auf eine Verzinsung der Kaution nicht wirksam. Gegen die Höhe der vereinbarten Kaution wenden sich die Beklagten nicht.
2. Nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG gelten für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks. Es gelten somit nur die den „Kündigungsschutz" regelnden Bestimmungen. Die „zinsrechtlichen" Vorschriften, somit jene Vorschriften des MRG, die sich mit dem Entgelt für die Überlassung des Bestandobjekts befassen (und die in § 1 Abs 4 MRG nicht ausdrücklich angeführt sind), sind nach der insoweit eindeutigen Gesetzeslage nicht anzuwenden. Auch die dem Vermieter geleistete Kaution und die von ihm lukrierte (dem Mieter entgangene) Verzinsung ist als entgeltliche Leistung des Mieters anzusehen.2. Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG gelten für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, die Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstücks. Es gelten somit nur die den „Kündigungsschutz" regelnden Bestimmungen. Die „zinsrechtlichen" Vorschriften, somit jene Vorschriften des MRG, die sich mit dem Entgelt für die Überlassung des Bestandobjekts befassen (und die in Paragraph eins, Absatz 4, MRG nicht ausdrücklich angeführt sind), sind nach der insoweit eindeutigen Gesetzeslage nicht anzuwenden. Auch die dem Vermieter geleistete Kaution und die von ihm lukrierte (dem Mieter entgangene) Verzinsung ist als entgeltliche Leistung des Mieters anzusehen.
Nach dem Zweck des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, jeglichen Ablösewucher durch Zahlungen neben dem Mietzins zu verhindern und auch alle Umgehungsversuche - gleich wie sie benannt oder rechtlich konstruiert werden - zu sanktionieren (RIS-Justiz RS0105973), besteht kein Zweifel, dass § 27 Abs 1 Z 1 MRG jenen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zuzurechnen ist, die sich mit einem ausgewogenen Entgelt für die Überlassung des Bestandobjekts befassen. Sie ist demnach als „zinsrechtliche" Vorschrift zu verstehen. Entgelt ist nämlich alles, was der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung des Bestandobjekts erbringt.Nach dem Zweck des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, jeglichen Ablösewucher durch Zahlungen neben dem Mietzins zu verhindern und auch alle Umgehungsversuche - gleich wie sie benannt oder rechtlich konstruiert werden - zu sanktionieren (RIS-Justiz RS0105973), besteht kein Zweifel, dass Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG jenen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zuzurechnen ist, die sich mit einem ausgewogenen Entgelt für die Überlassung des Bestandobjekts befassen. Sie ist demnach als „zinsrechtliche" Vorschrift zu verstehen. Entgelt ist nämlich alles, was der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung des Bestandobjekts erbringt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der analogen Anwendung mietzinsbildender Vorschriften auf Neubauten im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG bereits befasst. In einem § 12a MRG betreffenden Fall hat er eine analoge Anwendung dieser den zinsrechtlichen Vorschriften zuzurechnenden Bestimmung auf Objekte im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG aus der Überlegung verneint, der Gesetzgeber habe § 1 Abs 4 Z 1 MRG als „geschlossenes System" geschaffen, das für derartige Objekte nur die dem Kündigungsschutz dienenden (und damit zusammenhängende) Bestimmungen in Wirksamkeit setzen sollte (5 Ob 192/00x = SZ 74/39 = RIS-Justiz RS0114724).Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der analogen Anwendung mietzinsbildender Vorschriften auf Neubauten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG bereits befasst. In einem Paragraph 12 a, MRG betreffenden Fall hat er eine analoge Anwendung dieser den zinsrechtlichen Vorschriften zuzurechnenden Bestimmung auf Objekte im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG aus der Überlegung verneint, der Gesetzgeber habe Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG als „geschlossenes System" geschaffen, das für derartige Objekte nur die dem Kündigungsschutz dienenden (und damit zusammenhängende) Bestimmungen in Wirksamkeit setzen sollte (5 Ob 192/00x = SZ 74/39 = RIS-Justiz RS0114724).
Die Auffassung der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
3. Im Übrigen stellt die Rechtsprechung einer Kaution die vom Vermieter zu tragende Gefahr eines Forderungsausfalls aus dem Mietverhältnis als Gegenleistung gegenüber (9 Ob 160/02y; RIS-Justiz RS0105973). Gesetzliche Vorschriften über die zulässige Höhe einer Mieterkaution bestehen nicht einmal im Vollanwendungsbereich des MRG. Ob daher eine konkrete Kaution gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt, könnte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur von Fall zu Fall beurteilt werden (RIS-Justiz RS0105974). Selbst wenn man daher § 27 Abs 1 Z 1 MRG auch im vorliegenden Fall - der Auffassung der Beklagten folgend - anwenden wollte, so bedeutete dies keineswegs, dass die Kaution zuzüglich einer Verzinsung zu Gunsten des Vermieters für drei Jahre im Verhältnis zu seinem Sicherstellungsinteresse inadäquat gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine Inadäquanz der Gesamtleistung bestehen im vorliegenden Fall nicht, zumal die Beklagten die vereinbarte Höhe der Kaution selbst nicht als unangemessen anfechten.3. Im Übrigen stellt die Rechtsprechung einer Kaution die vom Vermieter zu tragende Gefahr eines Forderungsausfalls aus dem Mietverhältnis als Gegenleistung gegenüber (9 Ob 160/02y; RIS-Justiz RS0105973). Gesetzliche Vorschriften über die zulässige Höhe einer Mieterkaution bestehen nicht einmal im Vollanwendungsbereich des MRG. Ob daher eine konkrete Kaution gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verstößt, könnte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur von Fall zu Fall beurteilt werden (RIS-Justiz RS0105974). Selbst wenn man daher Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG auch im vorliegenden Fall - der Auffassung der Beklagten folgend - anwenden wollte, so bedeutete dies keineswegs, dass die Kaution zuzüglich einer Verzinsung zu Gunsten des Vermieters für drei Jahre im Verhältnis zu seinem Sicherstellungsinteresse inadäquat gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine Inadäquanz der Gesamtleistung bestehen im vorliegenden Fall nicht, zumal die Beklagten die vereinbarte Höhe der Kaution selbst nicht als unangemessen anfechten.
4. Die in der Revision relevierte Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung, wonach die Forderung auf Rückzahlung der Kaution (erst) drei Monate nach Räumung des Bestandobjekts fällig wird, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Nach den Berechnungen des Sachverständigen wäre der offene Saldo, hätte die Klägerin die Kaution schon mit Beendigung des Bestandverhältnisses zum 30. 9. 2000 abgerechnet und nur bis zu diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangt, höher gewesen als der tatsächlich zugesprochene Betrag.
5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO musste die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO musste die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich.