Rechtssatz RS0105977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105977
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Wird - gestützt auf § 1098 ABGB iVm § 1118 letzter Satz ABGB - von der Mieterin die Duldung einer Veränderung ihres Mietgegenstandes verlangt, um in einer anderen Wohnung des Hauses eine Ölheizung zu installieren, so wird damit ein mietvertraglicher Anspruch geltend gemacht, der den Vermietern (Miteigentümern des Hauses) insgesamt zusteht. Im Rechtsstreit über diesen Duldungsanspruch bilden die Vermieter eine einheitliche Streitpartei, weil die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten immer nur einheitlich gegenüber allen Vertragsparteien festgestellt beziehungsweise zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden können.Wird - gestützt auf Paragraph 1098, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1118, letzter Satz ABGB - von der Mieterin die Duldung einer Veränderung ihres Mietgegenstandes verlangt, um in einer anderen Wohnung des Hauses eine Ölheizung zu installieren, so wird damit ein mietvertraglicher Anspruch geltend gemacht, der den Vermietern (Miteigentümern des Hauses) insgesamt zusteht. Im Rechtsstreit über diesen Duldungsanspruch bilden die Vermieter eine einheitliche Streitpartei, weil die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten immer nur einheitlich gegenüber allen Vertragsparteien festgestellt beziehungsweise zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden können.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2310/96h
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2310/96h
- 5 Ob 492/97g
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 492/97g
Abweichend
- 5 Ob 200/10p
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
Vgl auch; nur: Die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten können grundsätzlich nur einheitlich zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105977
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02310_96H0000_001