Rechtssatz RS0105980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105980
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Rechtssatz
Welche der hier genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz; ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2269/96a
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2269/96a
- 8 Ob 225/02z
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 225/02z
- 8 Ob 145/15d
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 145/15d
Auch; Veröff: SZ 2016/26
- 8 Ob 83/19t
Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 83/19t
Beisatz: Gemäß § 211 Abs 4 IO ist der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens öffentlich bekanntzumachen. Wurde der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nicht zur Gänze bestätigt, sondern als nichtig aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, so ist entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 260 Abs 5 IO auch die Rekursentscheidung in die Insolvenzdatei aufzunehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105980
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0080OB02269_96A0000_001