Die dagegen erhobenen Revisionsrekurse der Gemeinschuldnerin und des Sachwalters sind berechtigt.
Bei dem - hier vorliegenden und zulässigen (SZ 71/176) - Liquidationszwangsausgleich überträgt der Schuldner sein Vermögen einem Sachwalter und ermächtigt und bevollmächtigt ihn mit der Vermögensverwertung. Der Liquidationsausgleich wird somit dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte oder doch wesentliche Vermögen des Schuldners zum Zwecke der Ausgleichserfüllung verwertet wird, dass der Schuldner hiezu einem Sachwalter der Gläubiger eine unwiderrufliche Verwertungsvollmacht ausstellt und dass der nicht durch die Verwertung des Vermögens gedeckte Teil der Forderung (mit Ausnahme des auf die angebotene Quote fehlenden Betrages, des Unterschiedsbetrages) erlassen wird. Der Liquidationsausgleich steht somit zwischen Ausgleich und Konkurs. In der Überantwortung des Vermögens an einen Sachwalter zur Verwertung liegt die Liquidierungskomponente, während in der dafür den Schuldner erwartenden Restschuldbefreiung die Ausgleichskomponente zu erblicken ist (Schumacher, Der Liquidationsausgleich in der Praxis, JBl 1990, 5; 8 Ob 240/02f). Gemäß § 53 Abs 4 Satz 3 AO, § 156 Abs 4 Satz 3 KO kommt es selbst dann nicht zum Wiederaufleben der Forderung, wenn der Schuldner nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Obwohl somit ein Wiederaufleben der Forderung ausgeschlossen ist, bleibt nach Beendigung der Verwertung dennoch die Haftung des Schuldners mit dem auf die Quote fehlenden Betrag - dem Unterschiedsbetrag - aufrecht und ist die Exekution in diesem Rahmen möglich (Schumacher aaO). Während der Tätigkeit des Sachwalters kann ein Verzug des Schuldners im Sinn des § 7 Abs 2 EO nicht eintreten (RIS-Justiz RS0001113; RdW 1987, 412). Ebenso wie im Konkurs das Exekutionsrecht im Sinn des § 61 KO erst mit der Rechtskraft der Konkursaufhebung entsteht (EvBl 1998/15; RdW 1999, 794 ua; Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Komm zd InsolvenzG §§ 60, 61 KO Rz 60), kommt somit auch im Liquidationszwangsausgleich eine Exekutionsführung erst dann in Frage, wenn der Schuldner nach Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters mit der Entrichtung des dann noch geschuldeten Betrags (§ 156 Abs 4 dritter Satz KO) in Verzug gerät.Bei dem - hier vorliegenden und zulässigen (SZ 71/176) - Liquidationszwangsausgleich überträgt der Schuldner sein Vermögen einem Sachwalter und ermächtigt und bevollmächtigt ihn mit der Vermögensverwertung. Der Liquidationsausgleich wird somit dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte oder doch wesentliche Vermögen des Schuldners zum Zwecke der Ausgleichserfüllung verwertet wird, dass der Schuldner hiezu einem Sachwalter der Gläubiger eine unwiderrufliche Verwertungsvollmacht ausstellt und dass der nicht durch die Verwertung des Vermögens gedeckte Teil der Forderung (mit Ausnahme des auf die angebotene Quote fehlenden Betrages, des Unterschiedsbetrages) erlassen wird. Der Liquidationsausgleich steht somit zwischen Ausgleich und Konkurs. In der Überantwortung des Vermögens an einen Sachwalter zur Verwertung liegt die Liquidierungskomponente, während in der dafür den Schuldner erwartenden Restschuldbefreiung die Ausgleichskomponente zu erblicken ist (Schumacher, Der Liquidationsausgleich in der Praxis, JBl 1990, 5; 8 Ob 240/02f). Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Satz 3 AO, Paragraph 156, Absatz 4, Satz 3 KO kommt es selbst dann nicht zum Wiederaufleben der Forderung, wenn der Schuldner nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Obwohl somit ein Wiederaufleben der Forderung ausgeschlossen ist, bleibt nach Beendigung der Verwertung dennoch die Haftung des Schuldners mit dem auf die Quote fehlenden Betrag - dem Unterschiedsbetrag - aufrecht und ist die Exekution in diesem Rahmen möglich (Schumacher aaO). Während der Tätigkeit des Sachwalters kann ein Verzug des Schuldners im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht eintreten (RIS-Justiz RS0001113; RdW 1987, 412). Ebenso wie im Konkurs das Exekutionsrecht im Sinn des Paragraph 61, KO erst mit der Rechtskraft der Konkursaufhebung entsteht (EvBl 1998/15; RdW 1999, 794 ua; Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Komm zd InsolvenzG Paragraphen 60, 61, KO Rz 60), kommt somit auch im Liquidationszwangsausgleich eine Exekutionsführung erst dann in Frage, wenn der Schuldner nach Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters mit der Entrichtung des dann noch geschuldeten Betrags (Paragraph 156, Absatz 4, dritter Satz KO) in Verzug gerät.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es der Gläubigerin nicht bloß, wie das Rekursgericht ohne weitere Begründung unterstellt, um die Erstellung eines beglaubigten Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis gemäß § 108 Abs 2 KO geht, sondern, wie sich nicht nur aus ihrem Antrag, sondern auch aus ihrem Rekurs völlig unzweideutig ergibt, um die Ausstellung eines mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis. Sie strebt daher die Erlangung eines exekutionsfähigen Titels im Sinn des § 54 Abs 2 EO an, welchem auch für die Exekution auf Grund eines Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis die Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt sein muss (Jelinek/Nunner-Krautgasser aaO Rz 67; 8 Ob 198/97v). Das Rekursgericht hat daher in Wahrheit mit seiner Entscheidung den Antrag der Gläubigerin nicht erledigt, worauf die Revisionsrekurswerber zutreffend hinweisen.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es der Gläubigerin nicht bloß, wie das Rekursgericht ohne weitere Begründung unterstellt, um die Erstellung eines beglaubigten Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis gemäß Paragraph 108, Absatz 2, KO geht, sondern, wie sich nicht nur aus ihrem Antrag, sondern auch aus ihrem Rekurs völlig unzweideutig ergibt, um die Ausstellung eines mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis. Sie strebt daher die Erlangung eines exekutionsfähigen Titels im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, EO an, welchem auch für die Exekution auf Grund eines Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis die Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt sein muss (Jelinek/Nunner-Krautgasser aaO Rz 67; 8 Ob 198/97v). Das Rekursgericht hat daher in Wahrheit mit seiner Entscheidung den Antrag der Gläubigerin nicht erledigt, worauf die Revisionsrekurswerber zutreffend hinweisen.
Ihrem weiteren Vorbringen, dass einer Bewilligung des Antrags der Gläubigerin die Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses vom 27. 12. 2001 (ON 142), auf den die Vorinstanzen im Übrigen in keiner Weise Bedacht genommen haben, entgegenstehe, kann allerdings nicht gefolgt werden. Gemäß § 157g Abs 3 KO tritt, hat der Schuldner Vermögen einem Sachwalter übergeben, diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von 18 Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist eingebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen. Der Antrag des Sachwalters ON 141 ist zweifellos nach seinem Sinngehalt als ein solcher auf Erstreckung der Überwachung auf ein weiteres Jahr aufzufassen. Der darüber ergangene Beschluss, dessen Gesetzmäßigkeit hier nicht zu prüfen ist, wurde lediglich dem Sachwalter zugestellt und in der Insolvenzdatei kundgemacht. Gemäß § 173a KO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. Gemäß § 174 Abs 2 KO treten, sofern neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Welche der im § 174 KO genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz. Ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart, zB die Wahl der öffentlichen Bekanntmachung statt der individuellen Zustellung, bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung. Die öffentliche Zustellung darf nur dort Platz greifen, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (EvBl 1963/326; 8 Ob 2269/96a; Deixler-Hübner aaO § 174 KO Rz 1). Gemäß § 157g Abs 1 KO ist lediglich der Beschluss, mit dem das Überwachungsverfahren für beendigt erklärt wird, nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen. Eine vergleichbare Anordnung enthält das Gesetz für den Fall der Erstreckung der Überwachung nicht (vgl auch die Aufzählung bei Deixler-Hübner aaO Rz 5). Der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Neueintragung des Endes des Überwachungsfrist mit 2. 12. 2002 angeordnet wurde, ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass gemäß § 157g Abs 3 vorletzter Halbsatz KO die ursprünglich gesetzte Überwachungsfrist nicht ablaufen konnte. Ergänzend ist anzumerken, dass das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 12. 2002 (ON 165) die Überwachungsfrist neuerlich bis 2. 12. 2003 verlängert hat. Sollte dieser Beschluss, wie nach der Zustellverfügung anzunehmen ist, ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sein, wäre davon auszugehen, dass der dem Beschluss ON 142 anhaftende Zustellmangel geheilt ist.Ihrem weiteren Vorbringen, dass einer Bewilligung des Antrags der Gläubigerin die Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses vom 27. 12. 2001 (ON 142), auf den die Vorinstanzen im Übrigen in keiner Weise Bedacht genommen haben, entgegenstehe, kann allerdings nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 157 g, Absatz 3, KO tritt, hat der Schuldner Vermögen einem Sachwalter übergeben, diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von 18 Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist eingebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen. Der Antrag des Sachwalters ON 141 ist zweifellos nach seinem Sinngehalt als ein solcher auf Erstreckung der Überwachung auf ein weiteres Jahr aufzufassen. Der darüber ergangene Beschluss, dessen Gesetzmäßigkeit hier nicht zu prüfen ist, wurde lediglich dem Sachwalter zugestellt und in der Insolvenzdatei kundgemacht. Gemäß Paragraph 173 a, KO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. Gemäß Paragraph 174, Absatz 2, KO treten, sofern neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Welche der im Paragraph 174, KO genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz. Ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart, zB die Wahl der öffentlichen Bekanntmachung statt der individuellen Zustellung, bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung. Die öffentliche Zustellung darf nur dort Platz greifen, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (EvBl 1963/326; 8 Ob 2269/96a; Deixler-Hübner aaO Paragraph 174, KO Rz 1). Gemäß Paragraph 157 g, Absatz eins, KO ist lediglich der Beschluss, mit dem das Überwachungsverfahren für beendigt erklärt wird, nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen. Eine vergleichbare Anordnung enthält das Gesetz für den Fall der Erstreckung der Überwachung nicht vergleiche auch die Aufzählung bei Deixler-Hübner aaO Rz 5). Der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Neueintragung des Endes des Überwachungsfrist mit 2. 12. 2002 angeordnet wurde, ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass gemäß Paragraph 157 g, Absatz 3, vorletzter Halbsatz KO die ursprünglich gesetzte Überwachungsfrist nicht ablaufen konnte. Ergänzend ist anzumerken, dass das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 12. 2002 (ON 165) die Überwachungsfrist neuerlich bis 2. 12. 2003 verlängert hat. Sollte dieser Beschluss, wie nach der Zustellverfügung anzunehmen ist, ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sein, wäre davon auszugehen, dass der dem Beschluss ON 142 anhaftende Zustellmangel geheilt ist.
Ohne dass es erforderlich wäre, auf die von den Vorinstanzen diskutierte Frage der Anpassung der Frist des § 157g Abs 3 KO an jene des § 141 Z 3 KO (vgl dazu insbesondere Oberhammer, Der [Zwangs-]Ausgleich nach dem IRÄG 1994, ecolex 1994, 308; RIS-Justiz RS0008880) näher einzugehen, ist der Antrag der Gläubigerin somit schon deshalb als unberechtigt anzusehen, weil er nach den oben wiedergegebenen Erwägungen vor Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters gestellt wurde.Ohne dass es erforderlich wäre, auf die von den Vorinstanzen diskutierte Frage der Anpassung der Frist des Paragraph 157 g, Absatz 3, KO an jene des Paragraph 141, Ziffer 3, KO vergleiche dazu insbesondere Oberhammer, Der [Zwangs-]Ausgleich nach dem IRÄG 1994, ecolex 1994, 308; RIS-Justiz RS0008880) näher einzugehen, ist der Antrag der Gläubigerin somit schon deshalb als unberechtigt anzusehen, weil er nach den oben wiedergegebenen Erwägungen vor Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters gestellt wurde.
Den Revisionsrekursen ist Folge zu geben.