Rechtssatz RS0105998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105998
Entscheidungsdatum
24.10.1996
Rechtssatz
Der Spitalserhalter haftet für Schäden, die ein manisch depressiver Patient einer psychiatrischen Abteilung durch einen Sprung aus dem Fenster erleidet, wenn die behandelnden Ärzte auf Grund der gegebenen Zusicherungen seitens der Bauabteilung darauf vertrauen durften, daß das verwendete Glas ausreichend durchbruchsicher sei, um einen derartigen Vorfall zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105998
Dokumentnummer
JJR_19961024_OGH0002_0080OB02293_96F0000_001