Rechtssatz RS0106002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106002
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie"). Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet sein muß, für den Unternehmer potentielle Geschäftspartner zu finden und diese zu einem für den Unternehmer möglichst günstigen Vertragsabschluß zu bewegen. Es handelt sich dabei jedoch um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. Hier: Fixprovision für die nachweisliche Durchführung von 24 Beratungsgesprächen in der Woche in der Höhe von zehntausend Schilling pro Monat.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2083/96y
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y
- 5 Ob 48/01x
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 48/01x
Auch; nur: Es handelt sich um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. (T1) Beisatz: Die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit unterliegt der Parteiendisposition. (T2) Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T3)
- 7 Ob 68/18b
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 68/18b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 162/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 8 Ob 162/25v
nur T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Handelsvertretervertrag, der für den Provisionsanspruch vorsah, dass die Klägerin Kunden für die Beklagte akquiriert, diese Kundenbeziehungen aufrecht bleiben und Provision nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten zustehen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106002
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_004