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Rechtssatz RS0106002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106002

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Rechtssatz

Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie"). Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet sein muß, für den Unternehmer potentielle Geschäftspartner zu finden und diese zu einem für den Unternehmer möglichst günstigen Vertragsabschluß zu bewegen. Es handelt sich dabei jedoch um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. Hier: Fixprovision für die nachweisliche Durchführung von 24 Beratungsgesprächen in der Woche in der Höhe von zehntausend Schilling pro Monat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2083/96y
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y
  • 5 Ob 48/01x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 48/01x
    Auch; nur: Es handelt sich um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. (T1) Beisatz: Die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit unterliegt der Parteiendisposition. (T2) Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T3)
  • 7 Ob 68/18b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 68/18b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 162/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 8 Ob 162/25v
    nur T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Handelsvertretervertrag, der für den Provisionsanspruch vorsah, dass die Klägerin Kunden für die Beklagte akquiriert, diese Kundenbeziehungen aufrecht bleiben und Provision nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten zustehen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_004