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Entscheidung 8 Ob 162/25v×

Entscheidung 8 Ob 162/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob162/25v

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* BV, 3*, Belgien, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Art XLII EGZPO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, GZ 12 R 19/25p-30.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1.1. Für die Erlangung eines Provisionsanspruchs eines Handelsvertreters nach Paragraph 8, des hier unstrittig anzuwendenden HVertrG 1993 ist grundsätzlich erforderlich, dass seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluss zwischen Unternehmer und Drittem verdienstlich war („Verdienstlichkeitstheorie“). Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen (RS0062747 [T1]; RS0106002). Der Vermittler muss mit dem Vertragspartner verhandeln, das heißt, er muss an ihn herantreten, mit ihm Fühlung aufnehmen und seine Stimmung erkunden. Er muss ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage versetzen, die Vertragsgelegenheit zu prüfen. Zur Vermittlung gehört, dass der Vermittler auf den Entschluss des Gegners mindestens einwirkt, dass er ihm das Vertragsanbot schmackhaft zu machen sucht, indem er fördernde Vorstellungen erweckt oder bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet (RS0062825).

[2]         Bei Paragraph 8, Absatz 2, HVertrG 1993 handelt es sich um dispositives Recht, sodass auch ein vereinheitlichter geringerer Grad der Verdienstlichkeit als der gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst vergleiche RS0106002 [insb T1, T2]); auch die Regelungen von Paragraph 8, Absatz 4, HVertrG 1993 (wonach dem ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet als alleiniger Vertreter bestellten Handelsvertreter – wie hier exklusiv die Klägerin unter anderem für die Benelux-Staaten und Frankreich – eine „Bezirksprovision“ auch für solche Geschäfte gebührt, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer oder für diesen mit der zum Gebiet des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft geschlossen worden sind) gelten nach dem völlig klaren Gesetzeswortlaut nur „im Zweifel“ und gehen daher einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung nach.

[3]         1.2. Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiell-rechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich generell nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung; es kommt in erster Linie darauf an, dass die Erhebung bestimmter Umstände für den Vertragspartner mit Schwierigkeiten verbunden ist, die mit der Abrechnung widerlegt werden können, und dem Rechnungslegungspflichtigen die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (8 ObA 17/25w Rz 3; RS0106851).

[4]         Dem selbständigen Handelsvertreter steht nach Paragraph 16, Absatz eins, HVertrG 1993 ein klagbarer Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu vergleiche RS0035140; RS0034856).

[5]              Ein Rechnungslegungsbegehren ist nur berechtigt, soweit die Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung es dient, aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind (RS0124718). Die (gesonderten) Grundlagen des Zahlungsbegehrens sind dagegen in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen. Allein durch die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage wird der Manifestationsanspruch inhaltlich nicht beschränkt bzw vom Bestehen des damit verbundenen Zahlungsbegehrens („dem Grunde nach“) abhängig gemacht. Die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens richtet sich demnach nur nach seinem Inhalt (RS0133558). Für seine Berechtigung ist es erforderlich, dass sich aus der begehrten Rechnungslegung ein möglicher bezifferbarer Zahlungsanspruch schlüssig ableiten lässt. Genügt das Vorbringen des Klägers diesen Voraussetzungen, so ist das Rechnungslegungsbegehren grundsätzlich schlüssig. Zudem muss sich die Berechtigung des konkret formulierten Rechnungslegungsbegehrens (nach Maßgabe seines Inhalts) aus dem ermittelten Sachverhalt ableiten lassen (4 Ob 33/21p Rz 22 mwN).

[6]         1.3. Bei der Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen (RS0017915). Unter der gemäß Paragraph 914, ABGB zu erforschenden „Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen (RS0017915 [T27, T29]).

[7]              1.4. Der Rechtsfrage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RS0044298, RS0042776 uva), außer es wird in Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt (RS0042776 [T1, T3]).

[8]         Auch die Auslegung von Urteilsfeststellungen oder der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, es sei denn, die Auslegung durch das Berufungsgericht wäre eine unvertretbare Fehlbeurteilung (RS0118891 [T2, T5, T10]).

[9]         Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist ebenso wie die Frage, ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt vergleiche RS0042828).

[10]          2.1. Das Berufungsgericht legte die Provisionsvereinbarung im 2017 zwischen den Parteien geschlossenen (und 2019 – mit einem Nachtrag 2021 – verschriftlichten) Handelsvertretervertrag sowie die Urteilsfeststellungen dahin aus, dass als Anspruchsvoraussetzung für eine Provision einerseits Verdienstlichkeit der Tätigkeit der Klägerin dahin, dass sie Kunden für die Beklagte akquiriert und die Kundenbeziehung aufrecht bleibt, vorgesehen war, und dass andererseits Provision nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten (Lasagne, Fertiggerichte und Convenience) zustehen sollte.

[11]          Es steht fest, dass die Klägerin ab 2021 keine verdienstlichen Tätigkeiten entwickelte und – abgesehen von einer pauschalen monatlichen Servicegebühr von 500 EUR –keine Umsatzprovisionen bezog. Weiters steht fest, dass die Beklagte 2023 eine Vertriebskooperation mit dem in Belgien ansässigen und dort Tiefkühllasagne herstellenden, früheren Konkurrenzunternehmen „M*“ begann, die den Absatz deren Produkte in Belgien über eine auch diesen Markt bedienende, von der Beklagten allein akquirierte deutsche Einzelhandelskette, aber keine von der Beklagten hergestellte Produkte umfasst; an der Anbahnung der Kooperation und der Vertriebsvereinbarung mit der Einzelhandelskette war die Klägerin nicht beteiligt.

[12]          2.2. Ausgehend davon verneinte das Berufungsgericht zumindest vertretbar das Entstehen eines Provisionsanspruchs mangels Verdienstlichkeit und mangels Bezugs auf vom Vertrag zwischen den Parteien betroffene, von der Beklagten selbst hergestellte Produkte.

[13]       3. Die Revision, die ausdrücklich die jeweils selbstständige und vollständige Ausgestaltung von Zulassungsbeschwerde und Ausführung des Rechtsmittels betont vergleiche RS0107501 [insb T1, T3]), zeigt dagegen keine erheblichen Rechtsfragen des materiellen Rechts auf, welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erlauben würden.

[14]       3.1. Zu beiden oben in ErwGr 2.2. erwähnten Aspekten wird für ein anderes Verständnis der Vereinbarungen argumentiert, dabei jedoch Unvertretbarkeit der Auslegung durch die Vorinstanzen nur – nicht näher begründet – behauptet, was jedoch für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht genügt, auch wenn andere Auslegungsergebnisse denkbar wären vergleiche RS0112106 [T3, T4]).

[15]       3.2. Hinsichtlich der Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage auch für Ansprüche nach Paragraph 12, HVertrG 1993 sowie Paragraph 1155, ABGB zufolge des gesetzlich geregelten Auskunftsanspruchs des Handelsvertreters bezieht sich die Zulassungsbeschwerde nur auf die „M*“-Linie; dem steht aber wie dargelegt die vertretbare Auslegung der Vorinstanzen entgegen, diese sei von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht erfasst.

[16]       3.3. Auf die Frage der vom Berufungsgericht als Zusatzargument mit Blick auf den in Deutschland ansässigen Handelspartner betreffend die „M*“-Linie ins Treffen geführten mangelnden örtlichen Zuordnung von Kunden im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, HVertrG 1993 kommt es nicht mehr an, sodass es auch des angeregten Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf.

[17]       3.4. Auf Vorbringen in erster Instanz, der Klägerin stehe einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produkte der „M*“-Linie und unabhängig von Paragraph 12, HVertrG 1993 sowie Paragraph 1155, ABGB ein Rechnungslegungsanspruch zu, kommt die Revision in ihren Darlegungen, warum die Revision zulässig sei, nicht mehr zurück.

[18]          4. Auch erhebliche verfahrensrechtliche Rechtsfragen zeigt die Zulassungsbeschwerde nicht auf; in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor.

[19]       Soweit die Klägerin auf ihr – nicht ausreichend substanziiertes – erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, die Beklagte hafte ihr auch nach Paragraph 12, HVertrG 1993 sowie für Erfüllungsansprüche nach Paragraph 1155, ABGB, weil diese sie vertragswidrig am Verdienen der vereinbarten Provision gehindert habe, und nunmehr erstmals in der Revision konkrete Behauptungen aufstellt, welches Vorbringen sie bei Erörterung durch die Vorinstanzen erstattet hätte, zeigt sie auch damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[20]       Einerseits wurde in der Mängelrüge der Berufung derartiges Vorbringen nicht erstattet; dieses kann nicht in der Revision nachgetragen werden vergleiche RS0037325). Die Relevanz unterbliebener Erörterung und deshalb unterbliebenen Vorbringens wird andererseits nunmehr doch ausschließlich damit begründet, dass die Beklagte es verabsäumt habe, sie über die in obigem ErwGr 2.1. erwähnte Kooperation mit „M*“ zu informieren. Da diesbezüglich aber davon nach dem – wie dargelegt – vertretbaren Verständnis des Berufungsgerichts von vornherein kein dem Vertrag zwischen den Parteien unterliegendes, von der Beklagten hergestelltes Produkt betroffen war, kommt dem Umstand, dass das Erstgericht auf die genannten Anspruchsgrundlagen nicht einging, der Auffassung des Berufungsgerichts, solche seien nach dem Klagebegehren nicht geltend gemacht worden, oder behaupteter mangelhafter Erörterung keine rechtliche Bedeutung zu.

[21]       5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E147190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00162.25V.0324.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0080OB00162_25V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034856 Rechtssatz 27.06.1990Zivilrecht
Der freie Handelsvertreter (hier: freier Versicherungsvertreter) hat gleich dem provisionsberechtigten Angestellten Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung in Form der Mitteilung eines Buchauszuges mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in F …
RS0035140 Rechtssatz 17.12.1992Zivilrecht
Auch dem selbständigen Handelsvertreter steht - gleich dem sogenannten "freien Handelsvertreter" und dem provisionsberechtigten Angestellten - der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszuges mit nachfolgender Konkretis …
RS0037325 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des § 182 ZPO kann vom OGH nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden, noch, insoweit diesbezüglich auch ein Mangel des Berufungsverfa …
RS0062747 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wenn - b …
RS0062825 Rechtssatz 10.06.1970Zivilrecht
Der Vermittler muss mit dem Vertragspartner verhandeln, dh er muss an ihn herantreten, mit ihm Fühlung aufnehmen und seine Stimmung erkunden. Er muss ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage setzen, die Vertragsgelegenheit zu prüfen. Zur Ver …
RS0106002 Rechtssatz 24.07.1996Zivilrecht
Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie"). Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach …
RS0106851 Rechtssatz 16.12.1996Zivilrecht
Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkei …
RS0107501 Rechtssatz 07.03.1997Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden.
RS0112106 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrge …
RS0124718 Rechtssatz 12.05.2009Zivilrecht
Ein Rechnungslegungsbegehren ist nur berechtigt, soweit die Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung es dient, aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind.
RS0133558 Rechtssatz 15.03.2021Zivilrecht
Die (gesonderten) Grundlagen des Zahlungsbegehrens in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens sind grundsätzlich nicht zu prüfen. Allein durch die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage wird der Manifestationsanspruch in …