Rechtssatz RS0133558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133558
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Norm
EGZPO ArtXLII
PatG §151
Rechtssatz
Die (gesonderten) Grundlagen des Zahlungsbegehrens in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens sind grundsätzlich nicht zu prüfen. Allein durch die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage wird der Manifestationsanspruch inhaltlich nicht beschränkt bzw vom Bestehen des damit verbundenen Zahlungsbegehrens („dem Grunde nach“) abhängig gemacht. Die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens richtet sich demnach nur nach seinem Inhalt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 33/21p
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 33/21p
- 8 Ob 162/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 8 Ob 162/25v
Beisatz: Hier: Handelsvertretervertrag, der für den Provisionsanspruch vorsah, dass die Klägerin Kunden für die Beklagte akquiriert, diese Kundenbeziehungen aufrecht bleiben und Provision nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten zustehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133558
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20210315_OGH0002_0040OB00033_21P0000_001