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Rechtssatz RS0133558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133558

Geschäftszahl

4Ob33/21p; 8Ob162/25v

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

EGZPO ArtXLII
PatG §151

Rechtssatz

Die (gesonderten) Grundlagen des Zahlungsbegehrens in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens sind grundsätzlich nicht zu prüfen. Allein durch die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage wird der Manifestationsanspruch inhaltlich nicht beschränkt bzw vom Bestehen des damit verbundenen Zahlungsbegehrens („dem Grunde nach“) abhängig gemacht. Die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens richtet sich demnach nur nach seinem Inhalt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/21p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 33/21p
  • 8 Ob 162/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 8 Ob 162/25v
    Beisatz: Hier: Handelsvertretervertrag, der für den Provisionsanspruch vorsah, dass die Klägerin Kunden für die Beklagte akquiriert, diese Kundenbeziehungen aufrecht bleiben und Provision nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten zustehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133558

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20210315_OGH0002_0040OB00033_21P0000_001