Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106024×

Rechtssatz RS0106024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106024

Geschäftszahl

7Ob17/95

Entscheidungsdatum

30.07.1996

Rechtssatz

Durch die Überlassung eines Fahrzeuges an einen unbefugten Dritten im Interesse desjenigen, dem das Fahrzeug kurzfristig zum persönlichen Gebrauch überlassen worden war, der zwar infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig, aber in seiner Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit nicht eingeschränkt war, wurde der Überlasser selbst Schwarzfahrer im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG. Dem Versicherer, der die Ansprüche des Geschädigten befriedigt hat, steht daher nach Paragraph 67, VersVG ein Regreßanspruch gegen den Überlasser als Schwarzfahrer zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/95
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 17/95
    Veröff: SZ 69/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106024

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_0070OB00017_9500000_001