Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zunächst ist der Revisionswerberin beizupflichten, daß das Gericht den behaupteten Sachverhalt nach allen Gesichtspunkten zu prüfen hat und an eine rechtliche Qualifikation durch die Parteien nicht gebunden ist. Nach der Rechtsprechung wird allerdings eine solche dann als bindend betrachtet, wenn sie von der klagenden Partei ausdrücklich vorgenommen wurde (Rechberger in Rechberger Rz 16 vor § 226 ZPO mwN). Die klagende Partei hat ihren gegen den Zweitbeklagten gerichteten Anspruch nicht ausdrücklich rechtlich qualifiziert, sondern auf die vertragswidrige Überlassung des Fahrzeuges an einen nicht im Besitze einer Lenkerberchtigung stehenden Dritten verwiesen. Dieser Sachverhalt ist daher nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.Zunächst ist der Revisionswerberin beizupflichten, daß das Gericht den behaupteten Sachverhalt nach allen Gesichtspunkten zu prüfen hat und an eine rechtliche Qualifikation durch die Parteien nicht gebunden ist. Nach der Rechtsprechung wird allerdings eine solche dann als bindend betrachtet, wenn sie von der klagenden Partei ausdrücklich vorgenommen wurde (Rechberger in Rechberger Rz 16 vor Paragraph 226, ZPO mwN). Die klagende Partei hat ihren gegen den Zweitbeklagten gerichteten Anspruch nicht ausdrücklich rechtlich qualifiziert, sondern auf die vertragswidrige Überlassung des Fahrzeuges an einen nicht im Besitze einer Lenkerberchtigung stehenden Dritten verwiesen. Dieser Sachverhalt ist daher nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.
Auszugehen ist zunächst davon, daß dem Zweitbeklagten das Fahrzeug nur kurzfristig zum persönlichen Gebrauch überlassen wurde. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß der Zweitbeklagte durch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung noch nicht zum Halter des Fahrzeuges wurde. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, soll ein geradezu "schaukelhafter Wechsel" in der Haltereigenschaft vermieden werden (Apathy EKHG Rz 16 zu § 5, ZVR 1982/197;1987/57; RZ 1990/9). Wer daher sein Fahrzeug kurzzeitig einem Dritten überläßt, bleibt weiterhin Halter, weil in dieser Überlassung die Verfügungsgewalt zum Ausdruck kommt (Apathy aaO). Nur bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigenschaft und geht auf den Benützer über (ZVR 1982/197). Anhaltspunkte dafür, daß dem Zweitbeklagten das Fahrzeug über einen relevanten längeren Zeitraum überlassen wurde, liegen nicht. Wie das Berufungsgericht schon bemerkt hat, deutet auch das Verbot, das Fahrzeug einem Dritten zu überlassen, auf die bei der Erstbeklagten verbleibende, die Haltereigenschaft bestimmende Verfügungsgewalt.Auszugehen ist zunächst davon, daß dem Zweitbeklagten das Fahrzeug nur kurzfristig zum persönlichen Gebrauch überlassen wurde. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß der Zweitbeklagte durch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung noch nicht zum Halter des Fahrzeuges wurde. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, soll ein geradezu "schaukelhafter Wechsel" in der Haltereigenschaft vermieden werden (Apathy EKHG Rz 16 zu Paragraph 5,, ZVR 1982/197;1987/57; RZ 1990/9). Wer daher sein Fahrzeug kurzzeitig einem Dritten überläßt, bleibt weiterhin Halter, weil in dieser Überlassung die Verfügungsgewalt zum Ausdruck kommt (Apathy aaO). Nur bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigenschaft und geht auf den Benützer über (ZVR 1982/197). Anhaltspunkte dafür, daß dem Zweitbeklagten das Fahrzeug über einen relevanten längeren Zeitraum überlassen wurde, liegen nicht. Wie das Berufungsgericht schon bemerkt hat, deutet auch das Verbot, das Fahrzeug einem Dritten zu überlassen, auf die bei der Erstbeklagten verbleibende, die Haltereigenschaft bestimmende Verfügungsgewalt.
Der Zweitbeklagte war demnach weder Halter noch Mitversicherter des versicherten Fahrzeuges. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Fahrer eines PKWs nur dann Mitversicherter in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, wenn er das Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt hat. Überläßt der berechtigte Lenker das Kraftfahrzeug einer anderen Person, die mit diesem einen Verkehrsunfall verursacht, so verliert er damit seine Eigenschaft als Mitversicherter im Sinne des § 1 Abs 2 AKHB 1988 und hat daher auch hinsichtlich des Schadensfalles gegenüber der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keinen Deckungsanspruch. Erbringt in einem solchen Fall die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Leistungen an die durch den Verkehrsunfall geschädigten Dritten, so kann sie gegen den seinerzeitigen Lenker des späteren Unfallsfahrzeuges Regreßansprüche nach § 158 f VersVG nicht geltend machen, weil diese nur gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden können ( ZVR 1964/138; SZ 52/195; Prölss-Martin, VersVG25,779).Der Zweitbeklagte war demnach weder Halter noch Mitversicherter des versicherten Fahrzeuges. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Fahrer eines PKWs nur dann Mitversicherter in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, wenn er das Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt hat. Überläßt der berechtigte Lenker das Kraftfahrzeug einer anderen Person, die mit diesem einen Verkehrsunfall verursacht, so verliert er damit seine Eigenschaft als Mitversicherter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AKHB 1988 und hat daher auch hinsichtlich des Schadensfalles gegenüber der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keinen Deckungsanspruch. Erbringt in einem solchen Fall die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Leistungen an die durch den Verkehrsunfall geschädigten Dritten, so kann sie gegen den seinerzeitigen Lenker des späteren Unfallsfahrzeuges Regreßansprüche nach Paragraph 158, f VersVG nicht geltend machen, weil diese nur gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden können ( ZVR 1964/138; SZ 52/195; Prölss-Martin, VersVG25,779).
Kann zwar ein Regreßanspruch nach § 158 f VersVG nicht geltend gemacht werden, bleibt noch zu prüfen, ob die klagende Partei nicht berechtigt ist, ihren Anspruch im Sinne des § 67 VersVG geltend zu machen. In der E SZ 52/195 wurde bei einem vergleichbaren Sachverhalt der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ausdrücklich offengelassen, weil das diesbezügliche Begehren infolge Nichtzulassung einer Klageänderung nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden konnte.Kann zwar ein Regreßanspruch nach Paragraph 158, f VersVG nicht geltend gemacht werden, bleibt noch zu prüfen, ob die klagende Partei nicht berechtigt ist, ihren Anspruch im Sinne des Paragraph 67, VersVG geltend zu machen. In der E SZ 52/195 wurde bei einem vergleichbaren Sachverhalt der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ausdrücklich offengelassen, weil das diesbezügliche Begehren infolge Nichtzulassung einer Klageänderung nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden konnte.
Auszugehen ist davon, daß dem Zweitbeklagten das Fahrzeug nur kurzfristig zum persönlichen Gebrauch überlassen wurde. Er war nach den dargelegten Grundsätzen weder Halter noch Mitversicherter und hat das Fahrzeug abredewidrig an einen erheblich Alkoholisierten, der sich darüberhinaus nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis befand, überlassen. Der Zweitbeklagte durfte aber nach § 102 Abs 8 KFG das ihm übergebene Fahrzeug ohne Zustimmung der Erstbeklagten nicht an Dritte überlassen. Unabhängig davon, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzbestimmung zugunsten der Allgemeinheit handelt, hat der Zweitbeklagte jedenfalls gegen diese gesetzliche Bestimmung und auch gegen die Auflage der Erstbeklagten, das Fahrzeug keinem Dritten zu überlassen, verstoßen. Bei der Entlehnung eines Kraftfahrzeuges muß aber selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug nur auf eine dem Gesetz entsprechende Art verwendet werden darf (vgl SZ 61/259). Durch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unbefugten Dritten im Interesse des Zweitbeklagten, der zwar infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig, aber in seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht eingeschränkt war, wurde dieser selbst Schwarzfahrer im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG (vgl Apathy, EKHG Rz 32 lit b zu § 6). Bei diesem Sachverhalt kann nämlich keinesfalls davon ausgegangen werden, daß die Erstbeklagte die Überlassung des Fahrzeuges an einen alkoholisierten und keine Lenkerberechtigung besitzenden Dritten genehmigt hätte und daher das Fahrzeug jedenfalls nicht im Rahmen der genehmigten Fahrten benützt wurde.Auszugehen ist davon, daß dem Zweitbeklagten das Fahrzeug nur kurzfristig zum persönlichen Gebrauch überlassen wurde. Er war nach den dargelegten Grundsätzen weder Halter noch Mitversicherter und hat das Fahrzeug abredewidrig an einen erheblich Alkoholisierten, der sich darüberhinaus nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis befand, überlassen. Der Zweitbeklagte durfte aber nach Paragraph 102, Absatz 8, KFG das ihm übergebene Fahrzeug ohne Zustimmung der Erstbeklagten nicht an Dritte überlassen. Unabhängig davon, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzbestimmung zugunsten der Allgemeinheit handelt, hat der Zweitbeklagte jedenfalls gegen diese gesetzliche Bestimmung und auch gegen die Auflage der Erstbeklagten, das Fahrzeug keinem Dritten zu überlassen, verstoßen. Bei der Entlehnung eines Kraftfahrzeuges muß aber selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug nur auf eine dem Gesetz entsprechende Art verwendet werden darf vergleiche SZ 61/259). Durch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unbefugten Dritten im Interesse des Zweitbeklagten, der zwar infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig, aber in seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht eingeschränkt war, wurde dieser selbst Schwarzfahrer im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG vergleiche Apathy, EKHG Rz 32 Litera b, zu Paragraph 6,). Bei diesem Sachverhalt kann nämlich keinesfalls davon ausgegangen werden, daß die Erstbeklagte die Überlassung des Fahrzeuges an einen alkoholisierten und keine Lenkerberechtigung besitzenden Dritten genehmigt hätte und daher das Fahrzeug jedenfalls nicht im Rahmen der genehmigten Fahrten benützt wurde.
Da die Haftung der klagenden Partei für ihre Versicherungsnehmerin nach § 6 Abs 2 EKHG zu bejahen ist, besteht ein Anspruch der Geschädigten nach § 22 KHVG. Die klagende Partei hat auch die Ansprüch der Geschädigten befriedigt. Ihr steht daher nach § 67 VersVG ein Regreßanspruch gegen den Schwarzfahrer, also auch den Zweitbeklagten zu (Apathy aaO, SZ 53/151; VR 1987, 360).Da die Haftung der klagenden Partei für ihre Versicherungsnehmerin nach Paragraph 6, Absatz 2, EKHG zu bejahen ist, besteht ein Anspruch der Geschädigten nach Paragraph 22, KHVG. Die klagende Partei hat auch die Ansprüch der Geschädigten befriedigt. Ihr steht daher nach Paragraph 67, VersVG ein Regreßanspruch gegen den Schwarzfahrer, also auch den Zweitbeklagten zu (Apathy aaO, SZ 53/151; VR 1987, 360).
In Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wieder herzustellen.
Da Erstbeklagte und Zweitbeklagte solidarisch in Anspruch genommen wurden, hat das Erstgericht zu Recht der nur gegen den Zweitbeklagten obsiegenden Klägerin die Hälfte der Prozeßkosten zugesprochen. Der an die zweite Instanz gerichtete Kostenrekurs der klagenden Partei erweist sich daher auch inhaltlich als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41,50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,,50 ZPO.