Rechtssatz RS0106089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106089
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Rechtssatz
Dem Wesen der (nach herrschender Literatur und Judikatur zu beachtenden) funktionalen Einheitstäterschaft folgend verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld, das heißt, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können.Dem Wesen der (nach herrschender Literatur und Judikatur zu beachtenden) funktionalen Einheitstäterschaft folgend verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld, das heißt, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus Paragraph 13, StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können.
Entscheidungstexte
- 11 Os 75/96
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 11 Os 75/96
- 13 Os 21/03
Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 21/03
Vgl auch; nur: Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können. (T1)
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Auch
- 14 Ns 78/20m
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106089
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0110OS00075_9600000_001