Rechtssatz RS0106139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106139
Entscheidungsdatum
12.12.1996
Rechtssatz
Daß die Irrtumsanfechtung eines Vergleiches nur in Betracht kommt, wenn der Irrtum das betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also unzweifelhaft und unstreitig, angenommen haben, gilt nur für die Hauptpunkte desselben, den eigentlichen "Vergleichsgegenstand", mit dem die strittigen Punkte bereinigt werden, nicht aber für die Nebenabreden (hier die Kostentragungsklausel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106139
Dokumentnummer
JJR_19961212_OGH0002_0080OB02361_96F0000_001