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Rechtssatz RS0106139

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106139

Geschäftszahl

8Ob2361/96f

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Rechtssatz

Daß die Irrtumsanfechtung eines Vergleiches nur in Betracht kommt, wenn der Irrtum das betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also unzweifelhaft und unstreitig, angenommen haben, gilt nur für die Hauptpunkte desselben, den eigentlichen "Vergleichsgegenstand", mit dem die strittigen Punkte bereinigt werden, nicht aber für die Nebenabreden (hier die Kostentragungsklausel).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106139

Dokumentnummer

JJR_19961212_OGH0002_0080OB02361_96F0000_001