Entscheidungsgründe:
Der Kläger forderte vom Erstbeklagten S 260.578,-- sA und von der Zweitbeklagten S 112.334,-- und schränkte sodann hinsichtlich der Zweitbeklagten zufolge einer Gegenforderung sein Begehren auf S 62.334,-- sA ein. Dazu brachte er vor, er habe als Eigentümer des Hotels B***** in M***** an die beiden Beklagten jeweils ein Geschäftslokal vermietet. Am 19.2.1992 sei mit den Beklagten jeweils ein Räumungsvergleich geschlossen worden, in dem sie sich verpflichtet hätten, die von ihnen in Bestand genommenen Räumlichkeiten bis 1.10.1993 geräumt zu übergeben. Im Falle der nicht fristgerechten Räumung sei ein Schadenersatzpauschale von täglich S 5.000,-- vereinbart worden. Sie hätten sich verpflichtet, alle durch den Vergleich entstandenen Kosten und Gerichtsgebühren zu bezahlen. Der Kläger habe Gerichtsgebührenvorschreibungen über S 260.578,-- hinsichtlich des Erstbeklagten und S 112.334,-- hinsichtlich der Zweitbeklagten erhalten, die er zur Vermeidung einer Exekution zu bezahlen gehabt habe.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, sie hätten sich jeweils nur hinsichtlich der "normalen" Gebühren eines Räumungsvergleiches verpflichten wollen. Der Kläger bzw dessen Vertreter habe sie in Irrtum geführt, es sei von Gebühren im Hundert-Schilling-Bereich die Rede gewesen; über deren tatsächliche Höhe seien sie nicht aufgeklärt worden, andernfalls hätten sie den Vergleich nicht geschlossen. Ebenso seien die beiden Vergleiche deswegen nichtig, weil beide Beklagte bei Abschluß trotz bestehendem Anwaltszwang unvertreten gewesen seien.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Der Erstbeklagte war Mieter des Lokales Top VIII., die Zweitbeklagte Mieterin des Lokales Top VII., wobei sich beide Lokale in dem im Eigentum des Klägers stehenden Hotel B***** in M***** befanden.Der Erstbeklagte war Mieter des Lokales Top römisch acht., die Zweitbeklagte Mieterin des Lokales Top römisch sieben., wobei sich beide Lokale in dem im Eigentum des Klägers stehenden Hotel B***** in M***** befanden.
Hinsichtlich des Mietobjektes Top VIII. waren zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten mehrere Verfahren beim BG Zell a.Z. anhängig, in denen letzterer durch Dr.Rantner und ersterer durch Dr.Anderl vertreten war.Hinsichtlich des Mietobjektes Top römisch acht. waren zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten mehrere Verfahren beim BG Zell a.Z. anhängig, in denen letzterer durch Dr.Rantner und ersterer durch Dr.Anderl vertreten war.
Für den 28.1.1992 war beim BG Zell a.Z. ein Termin für einen Vergleichsabschluß zwischen dem Erstbeklagten und dem Kläger angesetzt, bei dem ersterer, Dr.Rantner und Dr.Franckenstein als Substitut für Dr.Anderl anwesend waren. Der Vergleichsentwurf, der von Dr.Anderl stammte, wurde Dr.Rantner von Dr.Franckenstein am selben Tag gefaxt. Dr.Rantner riet dem Erstbeklagten von einem diesbezüglichen Abschluß ab, jedoch nicht unter Hinweis auf die mit den Pönalevereinbarungen verbundenen Gebühren. Bei diesem Termin war von Gebühren keine Rede.
Am 28.1.1992 kam es noch zu keinem Vergleichsabschluß, erst am 19.2.1992 schlossen der Erstbeklagte, der anwaltlich nicht vertreten war und auf die Teilnahme seines Rechtsanwaltes an der Vergleichstagsatzung sowie auf die Zustellung des Vergleichsprotokolls an diesen ausdrücklich verzichtet hatte, und der bei diesem Termin nicht anwesende, aber durch Dr.Franckenstein anwaltlich vertretene Kläger beim Bezirksgericht Zell a.Z. einen Vergleich, in dem sich der Erstbeklagte zur Räumung des Lokales Top VIII. sowie einer mindestens 25 m2 großen, im Parterre des Feuerwehrhauses befindlichen Räumlichkeit bis zum 30.9.1993 verpflichtete. Bis längstens 1.10.1993 waren die Räumlichkeiten dem Kläger geräumt zu übergeben; der Erstbeklagte verpflichtete sich für den Fall der nicht fristgerechten Räumung zur Bezahlung eines pauschalierten Schadenersatzes von täglich S 5.000,-- (Lokal Top VIII) sowie von täglich S 2.000,-- (Räumlichkeit im Feuerwehrhaus) an den Kläger und zur Tragung allfälliger durch diesen Vergleich entstehender Kosten und Gerichtsgebühren.Am 28.1.1992 kam es noch zu keinem Vergleichsabschluß, erst am 19.2.1992 schlossen der Erstbeklagte, der anwaltlich nicht vertreten war und auf die Teilnahme seines Rechtsanwaltes an der Vergleichstagsatzung sowie auf die Zustellung des Vergleichsprotokolls an diesen ausdrücklich verzichtet hatte, und der bei diesem Termin nicht anwesende, aber durch Dr.Franckenstein anwaltlich vertretene Kläger beim Bezirksgericht Zell a.Z. einen Vergleich, in dem sich der Erstbeklagte zur Räumung des Lokales Top römisch acht. sowie einer mindestens 25 m2 großen, im Parterre des Feuerwehrhauses befindlichen Räumlichkeit bis zum 30.9.1993 verpflichtete. Bis längstens 1.10.1993 waren die Räumlichkeiten dem Kläger geräumt zu übergeben; der Erstbeklagte verpflichtete sich für den Fall der nicht fristgerechten Räumung zur Bezahlung eines pauschalierten Schadenersatzes von täglich S 5.000,-- (Lokal Top römisch acht) sowie von täglich S 2.000,-- (Räumlichkeit im Feuerwehrhaus) an den Kläger und zur Tragung allfälliger durch diesen Vergleich entstehender Kosten und Gerichtsgebühren.
Die Vollschrift des Vergleiches wurde vom Richter des Bezirksgerichtes sowie von Dr.Franckenstein und dem Erstbeklagten unterzeichnet.
Die Zweitbeklagte und der Kläger schlossen damals hinsichtlich des Lokales Top VII. ebenfalls einen Räumungsvergleich ab, in dem sich erstere zur Räumung des Lokales bis zum 30.9.1993 verpflichtete. Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung wurde die Zahlung eines Pönalebetrages von S 5.000,-- pro Tag an den Kläger vereinbart. Außerdem verpflichtete sich die Zweitbeklagte zur Tragung allfälliger durch den Vergleich entstehender Kosten. Die Zweitbeklagte hat den Räumungsvergleich unterfertigt.Die Zweitbeklagte und der Kläger schlossen damals hinsichtlich des Lokales Top römisch sieben. ebenfalls einen Räumungsvergleich ab, in dem sich erstere zur Räumung des Lokales bis zum 30.9.1993 verpflichtete. Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung wurde die Zahlung eines Pönalebetrages von S 5.000,-- pro Tag an den Kläger vereinbart. Außerdem verpflichtete sich die Zweitbeklagte zur Tragung allfälliger durch den Vergleich entstehender Kosten. Die Zweitbeklagte hat den Räumungsvergleich unterfertigt.
Weder vor noch beim Vergleichstermin war von der Höhe der Gerichtsgebühren die Rede. Dr.Franckenstein hat weder geäußert, daß sich diese im Hundert-Schilling-Bereich bewegen, noch hat er die Beklagten auf die Gebührenfolgen der Vergleiche hingewiesen.
Gleichzeitig mit zwei Zahlungsaufforderungen vom 25.8.1992 erhielt der Kläger zwei Gebührenvorschreibungen des Bezirksgerichtes Zell a. Z. und zwar hinsichtlich der Vergebührung des Vergleiches mit dem Erstbeklagten über S 260.578,-- und hinsichtlich des Vergleiches mit der Zweitbeklagten über S 112.334,--. Es folgten zwei Zahlungsaufträge vom 5.10.1992, VZl 22/92 und VZl 19/92, über die vorgenannten Beträge, die sich aufgrund der in den Vergleichen enthaltenen Pönalevereinbarung in dieser Höhe errechneten.
Gegen diese Zahlungsvorschreibungen brachten hinsichtlich des Vergleiches mit dem Erstbeklagten der Kläger, hinsichtlich jenes mit der Zweitbeklagten diese und der Kläger gemeinsam Berichtigungsanträge beim Bezirksgerichtes Zell a.Z. ein, welche jeweils mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.12.1992 und vom 30.12.1992 abgelehnt wurden. Gegen den Bescheid vom 14.12.1992 erhob der Erstbeklagte eine VwGH-Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 9.9.1993 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Gebühren wurden in der Folge vom Kläger entrichtet. Ob dieser die Beklagten zuvor aufforderte, die Gebühren zur Einzahlung zu bringen, konnte nicht festgestellt werden.
Festgestellt wurde dagegen, daß die Beklagten bei Kenntnis der Gebührenfolgen der Pönalevereinbarung in den Vergleichen diese in dieser Form nicht unterschrieben hätten.
Das Erstgericht entschied im klagsstattgebenden Sinne und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Streitteile hätten einen prätorischen Vergleich gemäß § 433 ZPO geschlossen, wobei die Beklagten am 19.2.1992 anwaltlich nicht vertreten gewesen seien. Der prozessualen Gültigkeit schade dies jedoch nicht, da bei diesen Vergleichen vor dem Bezirksgericht kein Anwaltszwang bestehe und für die verglichenen Rechtssachen als Streitigkeiten über Bestandverträge gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben sei. Die Vergleiche seien auch als zivilrechtliches Geschäft wirksam. Gemäß § 1385 ABGB könne eine Vergleichsanfechtung wegen Irrtums nur dann erfolgen, wenn über die Voraussetzungen des § 871 ABGB hinaus der geltend gemachte Irrtum Umstände betreffe, die die Parteien bei der Beurteilung der Rechtsfrage im Zeitpunkt des Vergleiches als sicher, unzweifelhaft und unstrittig angenommen hätten, also Punkte, die von der Streitbereinigungswirkung nicht umfaßt seien. Den Beklagten sei der Beweis für das Vorliegen dieser Anfechtungsvoraussetzungen nicht gelungen. Ebenso hätten die Streitteile den gegenständlichen Vertrag ohne die die Gebührenfolgen auslösende Pönalevereinbarung nicht geschlossen, womit die Wesentlichkeit des Irrtums nicht bejaht werden könne; es fehle damit an der Voraussetzung zur Anfechtung. Aufklärungspflichten des Klägers hätten nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht bestanden.Das Erstgericht entschied im klagsstattgebenden Sinne und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Streitteile hätten einen prätorischen Vergleich gemäß Paragraph 433, ZPO geschlossen, wobei die Beklagten am 19.2.1992 anwaltlich nicht vertreten gewesen seien. Der prozessualen Gültigkeit schade dies jedoch nicht, da bei diesen Vergleichen vor dem Bezirksgericht kein Anwaltszwang bestehe und für die verglichenen Rechtssachen als Streitigkeiten über Bestandverträge gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben sei. Die Vergleiche seien auch als zivilrechtliches Geschäft wirksam. Gemäß Paragraph 1385, ABGB könne eine Vergleichsanfechtung wegen Irrtums nur dann erfolgen, wenn über die Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB hinaus der geltend gemachte Irrtum Umstände betreffe, die die Parteien bei der Beurteilung der Rechtsfrage im Zeitpunkt des Vergleiches als sicher, unzweifelhaft und unstrittig angenommen hätten, also Punkte, die von der Streitbereinigungswirkung nicht umfaßt seien. Den Beklagten sei der Beweis für das Vorliegen dieser Anfechtungsvoraussetzungen nicht gelungen. Ebenso hätten die Streitteile den gegenständlichen Vertrag ohne die die Gebührenfolgen auslösende Pönalevereinbarung nicht geschlossen, womit die Wesentlichkeit des Irrtums nicht bejaht werden könne; es fehle damit an der Voraussetzung zur Anfechtung. Aufklärungspflichten des Klägers hätten nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht bestanden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Rechtlich führte es aus, daß § 27 Abs 3 ZPO den Vergleich vor dem Bezirksgericht auch dann, wenn der Betrag des Vergleiches S 30.000,-- übersteige, von der absoluten Anwaltspflicht des § 27 Abs 1 ZPO ausnehme.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Rechtlich führte es aus, daß Paragraph 27, Absatz 3, ZPO den Vergleich vor dem Bezirksgericht auch dann, wenn der Betrag des Vergleiches S 30.000,-- übersteige, von der absoluten Anwaltspflicht des Paragraph 27, Absatz eins, ZPO ausnehme.
Bezüglich der materiell-rechtlichen Gültigkeit des Vergleiches liege ein Rechts- oder Rechtsfolgenirrtum vor, der keine Tatsache des Vergleichsabschlusses betreffe und damit nicht unter die in der Bestimmung des § 1385 ABGB angeführten Begriffe der "Wesenheit der Person oder des Gegenstandes" falle. Ein Rechtsirrtum einer Partei berechtige nicht zur Anfechtung eines Vergleiches. Weiters verwies das Gericht zweiter Instanz auf die Ausführungen des Erstgerichtes hinsichtlich des Fehlens der Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB.Bezüglich der materiell-rechtlichen Gültigkeit des Vergleiches liege ein Rechts- oder Rechtsfolgenirrtum vor, der keine Tatsache des Vergleichsabschlusses betreffe und damit nicht unter die in der Bestimmung des Paragraph 1385, ABGB angeführten Begriffe der "Wesenheit der Person oder des Gegenstandes" falle. Ein Rechtsirrtum einer Partei berechtige nicht zur Anfechtung eines Vergleiches. Weiters verwies das Gericht zweiter Instanz auf die Ausführungen des Erstgerichtes hinsichtlich des Fehlens der Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach Paragraph 871, ABGB.
Das Berufungsgericht sprach die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich beider beklagter Parteien aus, da in der Berufung keine Rechtsfragen von jener Qualität aufgeworfen worden seien, wie sie § 502 Abs 1 ZPO fordere.Das Berufungsgericht sprach die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich beider beklagter Parteien aus, da in der Berufung keine Rechtsfragen von jener Qualität aufgeworfen worden seien, wie sie Paragraph 502, Absatz eins, ZPO fordere.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die außerordentliche Revision beider beklagter Parteien mit dem erkennbaren Antrag, die Urteile der Vorinstanzen abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Beklagten führen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision aus, daß die Rechtsfragen, ob durch ein ursächliches Verhalten des Klägers oder seines Vertreters die Beklagten über die Höhe der Gebührenschuld in Irrtum geführt worden und ob ein rechtsgültiger Vergleich vor dem Bezirksgericht mangels Vertretung der Beklagten durch einen Anwalt überhaupt zustandegekommen sei, vom Berufungsgericht unrichtig gelöst worden seien. Inhaltlich führen sie aus, die Bestimmung des § 27 Abs 3 ZPO sei nur auf Vergleiche nach § 433 ZPO anzuwenden. Die Beklagten seien als rechtliche Laien vom rechtskundigen Vertreter des Klägers durch dessen Schweigen über die Höhe der Gebührenschuld irregeführt worden.Die Beklagten führen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision aus, daß die Rechtsfragen, ob durch ein ursächliches Verhalten des Klägers oder seines Vertreters die Beklagten über die Höhe der Gebührenschuld in Irrtum geführt worden und ob ein rechtsgültiger Vergleich vor dem Bezirksgericht mangels Vertretung der Beklagten durch einen Anwalt überhaupt zustandegekommen sei, vom Berufungsgericht unrichtig gelöst worden seien. Inhaltlich führen sie aus, die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, ZPO sei nur auf Vergleiche nach Paragraph 433, ZPO anzuwenden. Die Beklagten seien als rechtliche Laien vom rechtskundigen Vertreter des Klägers durch dessen Schweigen über die Höhe der Gebührenschuld irregeführt worden.