Rechtssatz RS0106140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106140
Entscheidungsdatum
12.12.1996
Rechtssatz
In den Fällen der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes (gemäß § 49 Abs 2 JN) dürfen die Parteien Vergleiche auch ohne Anwalt schließen, selbst wenn der Streitwert dreißigtausend Schilling übersteigt.In den Fällen der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes (gemäß Paragraph 49, Absatz 2, JN) dürfen die Parteien Vergleiche auch ohne Anwalt schließen, selbst wenn der Streitwert dreißigtausend Schilling übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106140
Dokumentnummer
JJR_19961212_OGH0002_0080OB02361_96F0000_002