Rechtssatz RS0106142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106142
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Norm
KO idF IRÄG 1982 §120 Abs2
Rechtssatz
Mit dieser durch das IRÄG 1982 geänderten Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Bedenken der Gläubigerschutzverbände Rechnung tragen, daß die nahezu zwingende ausschließliche gerichtliche Verwertung solcher Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, wegen der geringen Erlöse den übrigen Gläubigern häufig Nachteile, dem Absonderungsberechtigten jedoch keine Vorteile bringe: Namentlich dann, wenn der Absonderungsberechtigte selbst bei einer gerichtlichen Veräußerung nicht befriedigt werden könne, rechtfertige sein Schutz nicht, daß er einer unter Umständen günstigeren außergerichtlichen Verwertung entgegentreten könne.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2114/96g
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2114/96g
Veröff: SZ 69/232
- 8 Ob 2294/96b
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2294/96b
Vgl auch; Beisatz: Der widersprechende Absonderungsgläubiger hat daher die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung. Er hat dazu konkret - etwa durch Nachweis eines anderen, einen höheren Preis anbietenden Kaufinteressenten - darzulegen, warum die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. (T1) Veröff: SZ 70/31
- 8 Ob 270/00i
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 270/00i
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wird kein Widerspruch erhoben, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Absonderungsberechtigten durch die freihändige Veräußerung kein Nachteil im Sinn des § 120 Abs 2 KO entsteht. Dem nicht widersprechenden Absonderungsberechtigten ist es verwehrt, im Nachhinein unter Berufung auf allgemeine Grundsätze der Konkursordnung eine Korrektur der Bedingungen des Freihandverkaufs herbeiführen zu wollen. (T2)
- 3 Ob 83/12w
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 83/12w
Vgl; Auch Beis wie T1 nur: Der widersprechende Absonderungsgläubiger hat daher die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung. (T3)
- 8 Ob 131/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 131/12s
Vgl auch; Auch Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106142
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0080OB02114_96G0000_002