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Rechtssatz RS0106142×

Rechtssatz RS0106142

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106142

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Norm

KO idF IRÄG 1982 §120 Abs2

Rechtssatz

Mit dieser durch das IRÄG 1982 geänderten Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Bedenken der Gläubigerschutzverbände Rechnung tragen, daß die nahezu zwingende ausschließliche gerichtliche Verwertung solcher Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, wegen der geringen Erlöse den übrigen Gläubigern häufig Nachteile, dem Absonderungsberechtigten jedoch keine Vorteile bringe: Namentlich dann, wenn der Absonderungsberechtigte selbst bei einer gerichtlichen Veräußerung nicht befriedigt werden könne, rechtfertige sein Schutz nicht, daß er einer unter Umständen günstigeren außergerichtlichen Verwertung entgegentreten könne.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2114/96g
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2114/96g
    Veröff: SZ 69/232
  • 8 Ob 2294/96b
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2294/96b
    Vgl auch; Beisatz: Der widersprechende Absonderungsgläubiger hat daher die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung. Er hat dazu konkret - etwa durch Nachweis eines anderen, einen höheren Preis anbietenden Kaufinteressenten - darzulegen, warum die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. (T1) Veröff: SZ 70/31
  • 8 Ob 270/00i
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 270/00i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wird kein Widerspruch erhoben, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Absonderungsberechtigten durch die freihändige Veräußerung kein Nachteil im Sinn des § 120 Abs 2 KO entsteht. Dem nicht widersprechenden Absonderungsberechtigten ist es verwehrt, im Nachhinein unter Berufung auf allgemeine Grundsätze der Konkursordnung eine Korrektur der Bedingungen des Freihandverkaufs herbeiführen zu wollen. (T2)
  • 3 Ob 83/12w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 83/12w
    Vgl; Auch Beis wie T1 nur: Der widersprechende Absonderungsgläubiger hat daher die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung. (T3)
  • 8 Ob 131/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 131/12s
    Vgl auch; Auch Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0080OB02114_96G0000_002