Der dagegen erhobene Rekurs des überstimmten Mitgliedes des Gläubigerausschusses ist nicht berechtigt. Dem Rekurs des Massseverwalters kommt Berechtigung zu.
Die Verwertung der Konkursmasse ist grundsätzlich Aufgabe des Masseverwalters. Sie hat unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Konkursverfahrens außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens unter voller Verantwortung dieser Organe nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen. Dieses Postulat verträgt sich mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen im Instanzenzug grundsätzlich nicht (ecolex 1992, 160). In diesem Sinne ist das Gesamtkonzept des IRÄG 1982 darauf gerichtet gewesen, den Ablauf des Konkursverfahrens zu straffen (vgl EvBl 1992/152). Die Konkursordnung bestimmt den Zeitpunkt der Verwertung der Masse nicht. Es liegt allein beim Masseverwalter, diesen unter Beobachtung seiner im § 81 KO umschriebenen Pflichten unter Anwendung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) festzusetzen. Er hat dabei die vom Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten zu beobachten, wobei jedoch die Konkursordnung für den Fall der Dringlichkeit immer wieder Ausnahmen zuläßt, um so eine möglichst flexible, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßte Vorgangsweise zu ermöglichen.Die Verwertung der Konkursmasse ist grundsätzlich Aufgabe des Masseverwalters. Sie hat unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Konkursverfahrens außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens unter voller Verantwortung dieser Organe nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen. Dieses Postulat verträgt sich mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen im Instanzenzug grundsätzlich nicht (ecolex 1992, 160). In diesem Sinne ist das Gesamtkonzept des IRÄG 1982 darauf gerichtet gewesen, den Ablauf des Konkursverfahrens zu straffen vergleiche EvBl 1992/152). Die Konkursordnung bestimmt den Zeitpunkt der Verwertung der Masse nicht. Es liegt allein beim Masseverwalter, diesen unter Beobachtung seiner im Paragraph 81, KO umschriebenen Pflichten unter Anwendung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) festzusetzen. Er hat dabei die vom Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten zu beobachten, wobei jedoch die Konkursordnung für den Fall der Dringlichkeit immer wieder Ausnahmen zuläßt, um so eine möglichst flexible, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßte Vorgangsweise zu ermöglichen.
Gemäß § 96 Abs 2 KO ist mit der Errichtung des Inventars in der Regel die Schätzung zu verbinden. Nach dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle kann die Zuziehung eines Sachverständigen jedoch dann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichtes selbst vornehmen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses - auch die nunmehrige Rekurswerberin - haben in Gegenwart des Konkursrichters und des Masseverwalters in der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses die Bewertung der Aktiven übereinstimmend entsprechend dem Vermögensverzeichnis des Masseverwalters vorgenommen. Damit ist die Zuziehung eines Sachverständigen entbehrlich geworden und konnten die im Vermögensverzeichnis enthaltenen Ansätze ohneweiteres dem Verfahren zugrundegelegt werden. Dem Vermögensverzeichnis ist neben dem Wert der Liegenschaften unter anderem auch zu entnehmen, daß die Beteiligungen an der amerikanischen und der englischen Tochtergesellschaft der Gemeinschuldnerin mit Null bewertet wurden. Die Übernahme dieser Beteiligungen durch die Auffanggesellschaft um den Preis von je einem Schilling ist daher schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 96, Absatz 2, KO ist mit der Errichtung des Inventars in der Regel die Schätzung zu verbinden. Nach dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle kann die Zuziehung eines Sachverständigen jedoch dann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichtes selbst vornehmen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses - auch die nunmehrige Rekurswerberin - haben in Gegenwart des Konkursrichters und des Masseverwalters in der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses die Bewertung der Aktiven übereinstimmend entsprechend dem Vermögensverzeichnis des Masseverwalters vorgenommen. Damit ist die Zuziehung eines Sachverständigen entbehrlich geworden und konnten die im Vermögensverzeichnis enthaltenen Ansätze ohneweiteres dem Verfahren zugrundegelegt werden. Dem Vermögensverzeichnis ist neben dem Wert der Liegenschaften unter anderem auch zu entnehmen, daß die Beteiligungen an der amerikanischen und der englischen Tochtergesellschaft der Gemeinschuldnerin mit Null bewertet wurden. Die Übernahme dieser Beteiligungen durch die Auffanggesellschaft um den Preis von je einem Schilling ist daher schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.
Gemäß § 173 Abs 5 KO ist das Konkursgericht verpflichtet, alle für seine Beurteilung wesentlichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen und die gesamte Tätigkeit des Masseverwalters - auch soweit sie sich auf die rechtliche und wirtschaftliche Position des Gemeinschuldners auswirkt - zu überwachen. Es hat die Beschlüsse des Gläubigerausschusses nicht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit, sondern auch auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Diese Prüfpflicht des Gerichtes ist - wie sich aus § 95 Abs 3 KO ergibt - vom Votum der Gläubiger unabhängig (8 Ob 2116/96a). Die Überwachungstätigkeit der Gerichte darf jedoch nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiative oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen (JBl 1997, 49). Um die Überwachungspflicht der Gerichte in ein ausgewogenes Verhältnis zur erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu setzen, bedarf es intensiver Mitarbeit aller am Verfahren Beteiligter. Es reicht daher nicht aus, wenn das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses lediglich allgemein Zweifel an der Richtigkeit bzw Zweckmäßigkeit einzelner Teile eines Gesamtkonzepts anmeldet. Gerade dann, wenn - wie hier - im Gläubigerausschuß Großbanken vertreten sind, die schon aufgrund der Kreditvergabe in beträchtlicher Höhe im allgemeinen über die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen bestens informiert sind und auch entsprechenden Überblick über die Gegebenheiten des Marktes haben, muß verlangt werden, daß einem vorliegenden Gesamtkonzept des Masseverwalters ein überprübar besseres Konzept des jeweiligen Rechtsmittelwerbers entgegengestellt wird. Dies zumindest dann, wenn - wie hier - nicht schon aufgrund des Akteninhalts nachvollziehbar ist, daß die beabsichtigte Maßnahme auch bei einer Gesamtbetrachtung nachteilig für die Masse ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß unter beträchtlichem Zeit- und Kostenaufwand zwar Klarheit über die Zweckmäßigkeit einzelner Vorgänge gewonnen werden könnte, die Umsetzung dieser Erkenntnisse jedoch daran scheitern müßte, daß entweder mittlerweile das Unternehmen zugrundegegangen oder das bei den Anbietern bestehende Interesse verflogen wäre. Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt das, daß zwar zwischen dem einvernehmlich festgestellten Wert der Liegenschaften von rund S 114 Mill. und dem dafür gebotenen Übernahmspreis von S 55 Mill. eine beträchtliche Diskrepanz besteht, aber nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß nicht einmal das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses bestreiten kann, daß eine Betriebsfortführung durch die Masse über längere Zeit nicht möglich wäre. Daß bei einer Schließung des Unternehmens und dessen Zerschlagung abgesehen von den dadurch bedingten sonstigen Verlusten zumindest im Bereich der Liegenschaften ein wesentlich höherer Preis erzielt werden könnte, ist aus dem Akt nicht ersichtlich und vermag auch das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses in den Rechtsmittelschriften Derartiges nicht konkret zu behaupten.Gemäß Paragraph 173, Absatz 5, KO ist das Konkursgericht verpflichtet, alle für seine Beurteilung wesentlichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen und die gesamte Tätigkeit des Masseverwalters - auch soweit sie sich auf die rechtliche und wirtschaftliche Position des Gemeinschuldners auswirkt - zu überwachen. Es hat die Beschlüsse des Gläubigerausschusses nicht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit, sondern auch auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Diese Prüfpflicht des Gerichtes ist - wie sich aus Paragraph 95, Absatz 3, KO ergibt - vom Votum der Gläubiger unabhängig (8 Ob 2116/96a). Die Überwachungstätigkeit der Gerichte darf jedoch nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiative oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen (JBl 1997, 49). Um die Überwachungspflicht der Gerichte in ein ausgewogenes Verhältnis zur erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu setzen, bedarf es intensiver Mitarbeit aller am Verfahren Beteiligter. Es reicht daher nicht aus, wenn das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses lediglich allgemein Zweifel an der Richtigkeit bzw Zweckmäßigkeit einzelner Teile eines Gesamtkonzepts anmeldet. Gerade dann, wenn - wie hier - im Gläubigerausschuß Großbanken vertreten sind, die schon aufgrund der Kreditvergabe in beträchtlicher Höhe im allgemeinen über die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen bestens informiert sind und auch entsprechenden Überblick über die Gegebenheiten des Marktes haben, muß verlangt werden, daß einem vorliegenden Gesamtkonzept des Masseverwalters ein überprübar besseres Konzept des jeweiligen Rechtsmittelwerbers entgegengestellt wird. Dies zumindest dann, wenn - wie hier - nicht schon aufgrund des Akteninhalts nachvollziehbar ist, daß die beabsichtigte Maßnahme auch bei einer Gesamtbetrachtung nachteilig für die Masse ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß unter beträchtlichem Zeit- und Kostenaufwand zwar Klarheit über die Zweckmäßigkeit einzelner Vorgänge gewonnen werden könnte, die Umsetzung dieser Erkenntnisse jedoch daran scheitern müßte, daß entweder mittlerweile das Unternehmen zugrundegegangen oder das bei den Anbietern bestehende Interesse verflogen wäre. Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt das, daß zwar zwischen dem einvernehmlich festgestellten Wert der Liegenschaften von rund S 114 Mill. und dem dafür gebotenen Übernahmspreis von S 55 Mill. eine beträchtliche Diskrepanz besteht, aber nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß nicht einmal das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses bestreiten kann, daß eine Betriebsfortführung durch die Masse über längere Zeit nicht möglich wäre. Daß bei einer Schließung des Unternehmens und dessen Zerschlagung abgesehen von den dadurch bedingten sonstigen Verlusten zumindest im Bereich der Liegenschaften ein wesentlich höherer Preis erzielt werden könnte, ist aus dem Akt nicht ersichtlich und vermag auch das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses in den Rechtsmittelschriften Derartiges nicht konkret zu behaupten.
Daß der dargestellte Grundsatz, das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses müsse dem Masseverwalter und Gericht, welche nach Prüfung der Gesamtsituation die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme für gegeben erachten, eine im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger günstigere Alternative aufzeigen, dem Sinn des Gesetzes entspricht, läßt sich zwangslos aus der Bestimmung des § 120 Abs 2 KO ableiten. Diese durch das IRÄG 1982 geänderte Bestimmung erleichtert die freihändige Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen, indem sie dem widersprechenden Absonderungsgläubiger die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung auferlegt. Der Absonderungsgläubiger kann binnen 14 Tagen nach Verständigung von der beabsichtigten Veräußerung durch den Masseverwalter Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch ist nur wirksam, wenn der widersprechende Absonderungsgläubiger bescheinigt, daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre (vgl ZIK 1996, 213). Aus dem Gesetz erhellt, daß die bloß allgemein gehaltene Behauptung, es könne erwartet werden, daß der potentielle Käufer oder auch ein Dritter im Falle einer gerichtlichen Veräußerung ein höheres Anbot stellen würde, nicht ausreicht. Vielmehr hat der widersprechende Absonderungsgläubiger konkret - etwa durch Nachweis eines anderen, einen höheren Preis anbietenden Kaufinteressenten - darzulegen, warum die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre (Chalupsky, Die Lastenfreistellung von Liegenschaften bei freihändiger Veräußerung im Konkurs, RdW 1991, 350 ff).Daß der dargestellte Grundsatz, das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses müsse dem Masseverwalter und Gericht, welche nach Prüfung der Gesamtsituation die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme für gegeben erachten, eine im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger günstigere Alternative aufzeigen, dem Sinn des Gesetzes entspricht, läßt sich zwangslos aus der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, KO ableiten. Diese durch das IRÄG 1982 geänderte Bestimmung erleichtert die freihändige Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen, indem sie dem widersprechenden Absonderungsgläubiger die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung auferlegt. Der Absonderungsgläubiger kann binnen 14 Tagen nach Verständigung von der beabsichtigten Veräußerung durch den Masseverwalter Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch ist nur wirksam, wenn der widersprechende Absonderungsgläubiger bescheinigt, daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre vergleiche ZIK 1996, 213). Aus dem Gesetz erhellt, daß die bloß allgemein gehaltene Behauptung, es könne erwartet werden, daß der potentielle Käufer oder auch ein Dritter im Falle einer gerichtlichen Veräußerung ein höheres Anbot stellen würde, nicht ausreicht. Vielmehr hat der widersprechende Absonderungsgläubiger konkret - etwa durch Nachweis eines anderen, einen höheren Preis anbietenden Kaufinteressenten - darzulegen, warum die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre (Chalupsky, Die Lastenfreistellung von Liegenschaften bei freihändiger Veräußerung im Konkurs, RdW 1991, 350 ff).
Die bloße Behauptung, es hätten sich bei Ankündigung des beabsichtigten Verkaufes in den Medien und Durchführung neuerlicher Schätzungen bessere Anbote ergeben, reicht daher bei weitem nicht aus, Zweifel an der Zweckmäßigkeit der vom Gläubigerausschuß mehrheitlich beschlossenen Maßnahme zu erwecken. Durch dieses Vorbringen werden nämlich wesentliche Überlegungen, welche die besonders rasche Durchführung des Verkaufes begründeten, wie etwa die Unerschwinglichkeit der Betriebsfortführung durch die Masse und der drohende Verlust des Kundenstockes völlig außer acht gelassen. Daß die vom überstimmten Mitglied des Gläubigerausschusses ins Treffen geführten Förmlichkeiten in dringenden Fällen wirtschaftlich vertretbaren Lösungen nicht im Wege stehen dürfen, ist wieder dem Gesetze selbst zu entnehmen. So kann gemäß § 118 Abs 2 KO in dringenden Fällen auf Antrag des Masseverwalters die Vornahme der in den §§ 116 und 117 KO bezeichneten Rechtshandlungen und Geschäfte vom Konkursgerichte bewilligt werden, ohne daß es der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der im § 117 letzter Satz KO vorgesehenen Verlautbarung durch öffentliche Blätter bedürfte. Auch das Widerspruchsrecht des Absonderungsgläubigers gemäß § 120 Abs 2 KO vermag in dringenden Fällen die freihändige Veräußerung nicht zu verhindern. In diesen Fällen, insbesondere bei drohender Gefahr der Entwertung, ist die Genehmigung des Konkursgerichtes ausreichend, der Berechtigte wird nicht befragt (Bartsch/Heil, Grundriß4 Rz 305; Heil, Insolvenzrecht Rz 174).Die bloße Behauptung, es hätten sich bei Ankündigung des beabsichtigten Verkaufes in den Medien und Durchführung neuerlicher Schätzungen bessere Anbote ergeben, reicht daher bei weitem nicht aus, Zweifel an der Zweckmäßigkeit der vom Gläubigerausschuß mehrheitlich beschlossenen Maßnahme zu erwecken. Durch dieses Vorbringen werden nämlich wesentliche Überlegungen, welche die besonders rasche Durchführung des Verkaufes begründeten, wie etwa die Unerschwinglichkeit der Betriebsfortführung durch die Masse und der drohende Verlust des Kundenstockes völlig außer acht gelassen. Daß die vom überstimmten Mitglied des Gläubigerausschusses ins Treffen geführten Förmlichkeiten in dringenden Fällen wirtschaftlich vertretbaren Lösungen nicht im Wege stehen dürfen, ist wieder dem Gesetze selbst zu entnehmen. So kann gemäß Paragraph 118, Absatz 2, KO in dringenden Fällen auf Antrag des Masseverwalters die Vornahme der in den Paragraphen 116 und 117 KO bezeichneten Rechtshandlungen und Geschäfte vom Konkursgerichte bewilligt werden, ohne daß es der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der im Paragraph 117, letzter Satz KO vorgesehenen Verlautbarung durch öffentliche Blätter bedürfte. Auch das Widerspruchsrecht des Absonderungsgläubigers gemäß Paragraph 120, Absatz 2, KO vermag in dringenden Fällen die freihändige Veräußerung nicht zu verhindern. In diesen Fällen, insbesondere bei drohender Gefahr der Entwertung, ist die Genehmigung des Konkursgerichtes ausreichend, der Berechtigte wird nicht befragt (Bartsch/Heil, Grundriß4 Rz 305; Heil, Insolvenzrecht Rz 174).
Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kann nach dem Inhalt des Protokolles der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses und der angeschlossenen Dokumente, insbesondere des Anbotes über die Übernahme des Unternehmens, nicht zweifelhaft sein, daß von diesem ebenso wie von der gerichtlichen Genehmigung auch der Verzicht auf die Geltendmachung von Anfechtungsrechten umfaßt ist. Dies ergibt sich zusätzlich aus der nunmehr vom Masseverwalter in ON 32 vorgelegten Punktation. Nach dem Inhalt des Protokolles wurde das vorliegende Anbot eingehend besprochen. Damit hat aber auch die für dessen aufrechten Bestand gesetzte Bedingung des Verzichtes auf die Führung von Anfechtungsprozessen Eingang in den Prozeß der Meinungsbildung gefunden. Nach dem Inhalt des in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Protokolles bestand bei sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Gläubigerausschusses, somit auch bei der letztlich überstimmten Rekurswerberin, Einigkeit darüber, daß das Anbot nicht ausgeschlagen werden könne. Nach seinem unzweideutigen Inhalt muß allen Anwesenden klar gewesen sein, daß das Anbot nur in seiner Gesamtheit angenommen werden konnte. Von einem Mitglied des Gläubigerausschusses, dem in seiner Eigenschaft als Großbank die eminente wirtschaftliche Bedeutung dieser Ausschußsitzung und der dort abgegebenen Erklärungen nicht verborgen bleiben konnte, muß verlangt werden, seine Erklärungen überlegt, abzugeben und sodann auch zu ihnen zu stehen. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit und das Erfordernis einer raschen Entscheidung eindringlich dargelegt wurden. In Anbetracht der Erklärung, das Anbot könne letztendlich nicht ausgeschlagen werden, was nur dahin verstanden werden kann, daß es einschließlich des Anfechtungsverzichtes das wirtschaftlich gesehen beste und zweckmäßigste sei, kann das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses im Rechtsmittelverfahren die Frage des Anfechtungsverzichtes jedenfalls dann nicht neuerlich aufrollen, wenn es nicht darzustellen vermag, inwieweit ein Erlös aus der Zerschlagung des Unternehmens unter Hinzurechnung von Geldern aus allenfalls gewonnenen Anfechtungsprozessen für die Gesamtheit der Gläubiger günstiger als die vom Masseverwalter ausgehandelte Lösung gewesen wäre.
Entgegen der Ansicht des überstimmten Mitgliedes des Gläubigerausschusses können dem Protokoll der Ausschußsitzung im Zusammenhalt mit den vom Masseverwalter dort erörterten Urkunden sowohl die beiden Käufer als auch die jeweiligen Preise entnommen und den Kaufobjekten zugeordnet werden. Dem Gericht zweiter Instanz ist durchaus zuzubilligen, daß die Aufnahme der einzelnen Vertragspunkte zumindest in die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses wünschenswert gewesen wäre, doch ist durch den Hinweis des Erstgerichtes auf die entsprechenden Seiten des Protokolles der Ausschußsitzung der Sachverhalt so weit klargestellt, daß es einer Aufhebung des Beschlusses nicht bedarf. Auch die Erklärung der V*****bank durch ihren bevollmächtigten Vertreter, die fristgerechte Zahlung zu garantieren, ist für den gewünschten Sicherungszweck ausreichend. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung SZ 65/109, und dieser folgend sodann in 1 Ob 544/95 ausgesprochen, daß das Garantieversprechen - ebenso wie die Bürgschaft - für seine Gültigkeit Schriftlichkeit erfordere. Ausdrücklich ausgenommen wurde jedoch der Fall, daß der Interzedent Vollkaufmann ist, da in diesem Falle gemäß § 350 HGB auch eine Bürgschaft nicht der Formvorschrift des § 1346 Abs 2 ABGB unterliegen würde. Auch Landes-Hypothekenbanken sind ebenso wie mit Bankgeschäften befaßte Genossenschaften Kaufleute (Straube in Straube, HGB2 § 1 Rz 44). Das, wenngleich nicht unterfertigte, Garantieversprechen ist daher gültig.Entgegen der Ansicht des überstimmten Mitgliedes des Gläubigerausschusses können dem Protokoll der Ausschußsitzung im Zusammenhalt mit den vom Masseverwalter dort erörterten Urkunden sowohl die beiden Käufer als auch die jeweiligen Preise entnommen und den Kaufobjekten zugeordnet werden. Dem Gericht zweiter Instanz ist durchaus zuzubilligen, daß die Aufnahme der einzelnen Vertragspunkte zumindest in die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses wünschenswert gewesen wäre, doch ist durch den Hinweis des Erstgerichtes auf die entsprechenden Seiten des Protokolles der Ausschußsitzung der Sachverhalt so weit klargestellt, daß es einer Aufhebung des Beschlusses nicht bedarf. Auch die Erklärung der V*****bank durch ihren bevollmächtigten Vertreter, die fristgerechte Zahlung zu garantieren, ist für den gewünschten Sicherungszweck ausreichend. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung SZ 65/109, und dieser folgend sodann in 1 Ob 544/95 ausgesprochen, daß das Garantieversprechen - ebenso wie die Bürgschaft - für seine Gültigkeit Schriftlichkeit erfordere. Ausdrücklich ausgenommen wurde jedoch der Fall, daß der Interzedent Vollkaufmann ist, da in diesem Falle gemäß Paragraph 350, HGB auch eine Bürgschaft nicht der Formvorschrift des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB unterliegen würde. Auch Landes-Hypothekenbanken sind ebenso wie mit Bankgeschäften befaßte Genossenschaften Kaufleute (Straube in Straube, HGB2 Paragraph eins, Rz 44). Das, wenngleich nicht unterfertigte, Garantieversprechen ist daher gültig.
Gemäß § 120 Abs 2 letzter Satz KO ist gegen die nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse kein Rechtsmittel zulässig. Von diesem Rechtsmittelausschluß ist auch die Bewilligung des freihändigen Verkaufes ohne vorhergehende Einräumung einer Widerspruchsfrist an die Absonderungsgläubiger in dringlichen Fällen umfaßt. Das Gericht zweiter Instanz hat daher insoweit den Rekurs des überstimmten Mitgliedes des Gläubigerausschusses zu Recht zurückgewiesen. Auch darüber hinaus ist dessen Rechtsmittel aus den dargestellten Überlegungen nicht berechtigt. Dem Rekurs des Masseverwalters ist hingegen im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses Folge zu geben.Gemäß Paragraph 120, Absatz 2, letzter Satz KO ist gegen die nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse kein Rechtsmittel zulässig. Von diesem Rechtsmittelausschluß ist auch die Bewilligung des freihändigen Verkaufes ohne vorhergehende Einräumung einer Widerspruchsfrist an die Absonderungsgläubiger in dringlichen Fällen umfaßt. Das Gericht zweiter Instanz hat daher insoweit den Rekurs des überstimmten Mitgliedes des Gläubigerausschusses zu Recht zurückgewiesen. Auch darüber hinaus ist dessen Rechtsmittel aus den dargestellten Überlegungen nicht berechtigt. Dem Rekurs des Masseverwalters ist hingegen im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses Folge zu geben.