Rechtssatz RS0107284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107284
Entscheidungsdatum
13.02.1997
Rechtssatz
Das überstimmte Mitglied des Gläubigerausschusses hat in seinem Rechtsmittel eine konkrete Verwertungsalternative darzustellen, die auf Grund wirtschaftlicher Betrachtung vorteilhafter wäre, außer es ist schon auf Grund des Akteninhaltes nachvollziehbar, daß die beabsichtigten Maßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung nachteilig für die Masse sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107284
Dokumentnummer
JJR_19970213_OGH0002_0080OB02294_96B0000_001