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Rechtssatz RS0106150×

Rechtssatz RS0106150

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106150

Geschäftszahl

7Ob2194/96i

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Vinkulierung mit dem Versicherer reicht zwar dann nicht als Verständigung von der Zession aus, wenn der Versicherer keinen besonderen Grund für die Annahme hat, daß mit der Vinkulierung eine über die übliche Zahlungssperre hinausgehende Sicherheit des Kreditgebers des Versicherungsnehmers erfolgen soll. Muß der Versicherer auf Grund ihm bekannt gewordener Umstände aber damit rechnen, daß mit einer Vinkulierung auch eine Zession oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bezweckt wird, dann enthält der Antrag des Versicherungsnehmers auf diese Vinkulierung schlüssig auch die Verständigung von der erfolgten Abtretung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2194/96i
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 2194/96i
    Veröff: SZ 69/212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106150

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0070OB02194_96I0000_003