Rechtssatz RS0106158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106158
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Norm
ABGB §1096 A1
WGG 1979 §14a
WGG 1979 §14c
MRG §3
Rechtssatz
Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den Paragraphen 14 a und 14 c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt Paragraph 1096, ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in Paragraph 14 a, Absatz 2, WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2170/96k
Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k
- 6 Ob 42/02y
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 42/02y
Vgl; nur: Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. (T1)
Beisatz: Die Überwälzung der Erhaltungspflicht umfasst auch die Erneuerung durchaus schuldlos schadhaft gewordener Inventargegenstände (hier: Kühlschrank). (T2)
- 5 Ob 17/09z
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Erhaltung des Bestandobjekts ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG. (T3)
Veröff: SZ 2009/33
- 5 Ob 288/08a
Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 57/08k
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k
Auch
- 5 Ob 181/16b
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 213/18m
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106158
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0070OB02170_96K0000_003