Die Revision der beklagten Partei ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz zulässig, weil insbesonde zur Rechtsfrage, ob die Erneuerung einer schadhaften Therme im Geltungsbereich des MRG bzw des WGG in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Parteien gehen offenbar übereinstimmend davon aus, daß auf das vorliegende Vertragsverhältnis das WGG anzuwenden ist. § 22 Abs 1 Z 1 WGG verweist Entscheidungen über Anträge des Mieters auf die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (ebenso wie § 37 Abs 1 Z 2 MRG) in das außerstreitige Verfahren. Hievon ist aber der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz des vom Mieter für die erfolgte Durchführung der Erhaltungsarbeiten aufgewendeten Kosten nicht umfaßt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 ff zu § 37 MRG, insbes. Rz 5; vgl auch WoBl 1992/74). Für solche Ersatzansprüche bleibt dem Mieter der Rechtsweg offen (5 Ob 11/90). Über das Begehren der Klägerin wurde daher zu Recht im streitigen Rechtsweg abgesprochen.Die Parteien gehen offenbar übereinstimmend davon aus, daß auf das vorliegende Vertragsverhältnis das WGG anzuwenden ist. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WGG verweist Entscheidungen über Anträge des Mieters auf die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (ebenso wie Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) in das außerstreitige Verfahren. Hievon ist aber der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz des vom Mieter für die erfolgte Durchführung der Erhaltungsarbeiten aufgewendeten Kosten nicht umfaßt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 ff zu Paragraph 37, MRG, insbes. Rz 5; vergleiche auch WoBl 1992/74). Für solche Ersatzansprüche bleibt dem Mieter der Rechtsweg offen (5 Ob 11/90). Über das Begehren der Klägerin wurde daher zu Recht im streitigen Rechtsweg abgesprochen.
Die in § 10 Z 2 des Mietvertrages vereinbarte Pflicht des Mieters, die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen wie unter anderem auch die Beheizungsanlage auf seine Kosten "zu warten und instandzuhalten, daß der Vermieterin und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst", impliziert auch die Kostentragung des Mieters für die Reparatur und unter Umständen des Ersatzes eines durchaus schuldlos schadhaft gewordenen Inventargegenstandes (vgl 10 Ob 1608/95 mwN). Der Hinweis auf die Interessen des Vermieters und der anderen Mieter kann nur dahin verstanden werden, daß der Mieter jedenfalls dann zur Vornahme entsprechender Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten verpflichtet ist, wenn die Interessen des Vermieters oder anderer Mieter durch einen Schaden am betreffenden Gegenstand beeinträchtigt wären. Die von der Revisionswerberin offenbar angestrebte Auslegung, daß bei der Reparatur oder beim Austausch schadhaft gewordener Inventargegenstände, die die Interessen Dritter auch im beschädigten Zustand nicht beeinträchtigt hätten (sondern allein jene des Mieters), die Kostentragungspflicht auf den Vermieter fallen sollte, kann der Absicht der Parteien nicht unterstellt werden. Dieser Ansicht steht auch der Wortlaut des § 8 Abs 1 MRG (im Bereich des WGG iVm § 20 WGG), dem dieser Vertragspunkt angepaßt ist, nicht entgegen. Eine analoge Anwendung des zwingenden § 3 Abs 2 MRG bzw § 14a Abs 2 WGG auf Reparaturen oder Erneuerungen, die vom Wortlaut des § 8 Abs 1 MRG nicht ausdrücklich umfaßt sind, widerspräche klar dem Gesetzeswillen (Würth in Rummel2 I, Rz 2 zu § 8 MRG, dem nunmehr auch Call in WoBl 1993, 57 beipflichtet).Die in Paragraph 10, Ziffer 2, des Mietvertrages vereinbarte Pflicht des Mieters, die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen wie unter anderem auch die Beheizungsanlage auf seine Kosten "zu warten und instandzuhalten, daß der Vermieterin und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst", impliziert auch die Kostentragung des Mieters für die Reparatur und unter Umständen des Ersatzes eines durchaus schuldlos schadhaft gewordenen Inventargegenstandes vergleiche 10 Ob 1608/95 mwN). Der Hinweis auf die Interessen des Vermieters und der anderen Mieter kann nur dahin verstanden werden, daß der Mieter jedenfalls dann zur Vornahme entsprechender Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten verpflichtet ist, wenn die Interessen des Vermieters oder anderer Mieter durch einen Schaden am betreffenden Gegenstand beeinträchtigt wären. Die von der Revisionswerberin offenbar angestrebte Auslegung, daß bei der Reparatur oder beim Austausch schadhaft gewordener Inventargegenstände, die die Interessen Dritter auch im beschädigten Zustand nicht beeinträchtigt hätten (sondern allein jene des Mieters), die Kostentragungspflicht auf den Vermieter fallen sollte, kann der Absicht der Parteien nicht unterstellt werden. Dieser Ansicht steht auch der Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, MRG (im Bereich des WGG in Verbindung mit Paragraph 20, WGG), dem dieser Vertragspunkt angepaßt ist, nicht entgegen. Eine analoge Anwendung des zwingenden Paragraph 3, Absatz 2, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, WGG auf Reparaturen oder Erneuerungen, die vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, MRG nicht ausdrücklich umfaßt sind, widerspräche klar dem Gesetzeswillen (Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 2 zu Paragraph 8, MRG, dem nunmehr auch Call in WoBl 1993, 57 beipflichtet).
Eine derartige Kostentragungsvereinbarung ist im Hinblick darauf zulässig, daß es sich bei § 1096 Abs 1 ABGB um nachgiebiges Recht handelt. Im Bereich voller Anwendbarkeit des MRG bzw des WGG kann jedoch die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 3 und 6 MRG bzw den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden (Würth in Rummel2 I, Rz 1 zu § 1096 ABGB mwN; 1 Ob 589/94 ua). Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 3 Abs 2 MRG bzw die im sinngemäß identen § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Dazu zählen insbesondere Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, der Gemeinschaftsanlagen und der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind, in letzterem Fall allerdings nur dann, 1. wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder 2. wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Gegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben (1 Ob 589/94).Eine derartige Kostentragungsvereinbarung ist im Hinblick darauf zulässig, daß es sich bei Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB um nachgiebiges Recht handelt. Im Bereich voller Anwendbarkeit des MRG bzw des WGG kann jedoch die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den Paragraphen 3 und 6 MRG bzw den Paragraphen 14 a und 14 c WGG nicht abbedungen werden (Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 1 zu Paragraph 1096, ABGB mwN; 1 Ob 589/94 ua). Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt Paragraph 1096, ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in Paragraph 3, Absatz 2, MRG bzw die im sinngemäß identen Paragraph 14 a, Absatz 2, WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Dazu zählen insbesondere Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, der Gemeinschaftsanlagen und der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind, in letzterem Fall allerdings nur dann, 1. wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder 2. wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Gegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben (1 Ob 589/94).
Ob eine schon bei Übergabe der Wohnung schadhafte Heiztherme die unabdingbare Instandsetzungspflicht des Vermieters im Sinn des zweiten Falles des § 14a Abs 2 Z 2 WGG (bzw § 3 Abs 2 Z 2 MRG) nach sich zieht (vgl zum Problem Würth in Rummel2 II, Rz 6a zu § 3 MRG), kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil nicht erwiesen ist, daß die Therme im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin oder an deren (nunmehr geschiedenen) Ehemann bereits schadhaft war oder daß gar ein solcher Mangel in einem Übergabeprotokoll gerügt wurde. Die diesbezüglich gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beweislast dafür, daß der Bestandgegenstand unbrauchbar sei, trifft schon nach allgemeinen Beweislastregeln den sich darauf berufenden Mieter, der hieraus für sich Rechte ableiten will (vgl 5 Ob 82/87).Ob eine schon bei Übergabe der Wohnung schadhafte Heiztherme die unabdingbare Instandsetzungspflicht des Vermieters im Sinn des zweiten Falles des Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, WGG (bzw Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) nach sich zieht vergleiche zum Problem Würth in Rummel2 römisch zwei, Rz 6a zu Paragraph 3, MRG), kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil nicht erwiesen ist, daß die Therme im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin oder an deren (nunmehr geschiedenen) Ehemann bereits schadhaft war oder daß gar ein solcher Mangel in einem Übergabeprotokoll gerügt wurde. Die diesbezüglich gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beweislast dafür, daß der Bestandgegenstand unbrauchbar sei, trifft schon nach allgemeinen Beweislastregeln den sich darauf berufenden Mieter, der hieraus für sich Rechte ableiten will vergleiche 5 Ob 82/87).
Der Oberste Gerichtshof brachte bereits in 5 Ob 8/92 (= WoBl 1993/41
= NZ 1992, 428) zum Ausdruck, daß zB ein an die Wasser- und
Gasleitung angeschlossener Durchlauferhitzer bzw ein an die Energiequelle angeschlossener Gasherd etc - im Gegensatz zu einem vom Heizwasser zwecks Wärmeabgabe durchflossenen Radiator - als bloßes Verbrauchergerät keinen Bestandteil einer "zentralen Wärmeversorgungsanlage" im Sinn des §14a Abs 2 Z 3 WGG bildet und von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach dieser Bestimmung nicht umfaßt ist. Diesem Ergebnis stimmen auch Würth und Call in ihren Entscheidungsbesprechungen zu (WoBl 1993, 57). Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende - im vorliegenden Fall dem § 8 Abs 1 MRG angepaßte - vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. Daß die funktionsuntüchtige Heiztherme einem ernsten Schaden des Hauses (der Baulichkeit) gleichzusetzen wäre, ist nicht begründbar. Abgesehen davon, daß es fraglich sein kann, ob bei der Beurteilung, ob ein ernster Schaden des Hauses vorliegt, überhaupt auf die möglichen Folgen des Defektes abzustellen ist (wie in der Entscheidung 5 Ob 8/92 allerdings angenommen wird), ist nicht anzunehmen, daß ein solcher Schaden droht, auch wenn eine einzelne Wohnung, die ja innerhalb des Bereiches von anderen, im Winter wohl beheizten Wohnungen liegt, selbst längere Zeit hindurch nicht beheizt wird.Gasleitung angeschlossener Durchlauferhitzer bzw ein an die Energiequelle angeschlossener Gasherd etc - im Gegensatz zu einem vom Heizwasser zwecks Wärmeabgabe durchflossenen Radiator - als bloßes Verbrauchergerät keinen Bestandteil einer "zentralen Wärmeversorgungsanlage" im Sinn des §14a Absatz 2, Ziffer 3, WGG bildet und von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach dieser Bestimmung nicht umfaßt ist. Diesem Ergebnis stimmen auch Würth und Call in ihren Entscheidungsbesprechungen zu (WoBl 1993, 57). Ist daher durch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende - im vorliegenden Fall dem Paragraph 8, Absatz eins, MRG angepaßte - vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. Daß die funktionsuntüchtige Heiztherme einem ernsten Schaden des Hauses (der Baulichkeit) gleichzusetzen wäre, ist nicht begründbar. Abgesehen davon, daß es fraglich sein kann, ob bei der Beurteilung, ob ein ernster Schaden des Hauses vorliegt, überhaupt auf die möglichen Folgen des Defektes abzustellen ist (wie in der Entscheidung 5 Ob 8/92 allerdings angenommen wird), ist nicht anzunehmen, daß ein solcher Schaden droht, auch wenn eine einzelne Wohnung, die ja innerhalb des Bereiches von anderen, im Winter wohl beheizten Wohnungen liegt, selbst längere Zeit hindurch nicht beheizt wird.
Die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50,