Rechtssatz RS0106160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106160
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Rechtssatz
§ 202 Abs 1 ASVG geht von einem weiten Begriffsinhalt aus. Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), ist daher in diesem Bereich nicht streng zu ziehen. Auch eine Lesebrille kann daher als Hilfsmittel iS des § 202 Abs 1 ASVG beurteilt werden.Paragraph 202, Absatz eins, ASVG geht von einem weiten Begriffsinhalt aus. Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), ist daher in diesem Bereich nicht streng zu ziehen. Auch eine Lesebrille kann daher als Hilfsmittel iS des Paragraph 202, Absatz eins, ASVG beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2363/96i
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2363/96i
- 10 ObS 320/97z
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 320/97z
Vgl auch
- 10 ObS 56/16g
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 56/16g
Auch; Veröff: SZ 2016/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106160
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_010OBS02363_96I0000_001