Der Gesetzgeber bietet im § 137 Abs 1 ASVG keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung: "Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder undDer Gesetzgeber bietet im Paragraph 137, Absatz eins, ASVG keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung: "Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und
sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten ... in
einfacher und zweckmäßiger Ausführung ... zu gewähren". Es ist daher
jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vgl SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). Dabei läßt sich insbesondere zu den "Hilfsmitteln" iSd § 154 Abs 1 ASVG keine klare Grenze ziehen. Als Hilfsmittel sind nach der dort gegebenen Legaldefinition solche Gegenstände und Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, a) die Funktionen fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt (Binder in Tomandl, SV-Systemjeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann vergleiche SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). Dabei läßt sich insbesondere zu den "Hilfsmitteln" iSd Paragraph 154, Absatz eins, ASVG keine klare Grenze ziehen. Als Hilfsmittel sind nach der dort gegebenen Legaldefinition solche Gegenstände und Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, a) die Funktionen fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt (Binder in Tomandl, SV-System
8. ErgLfg 222 f mwN; teilw aM Tomandl, Grundriß4 RZ 114, wonach das ASVG Hilfsmittel in den Begriff des Heilbehelfes einschließe; zum Heilmittelbegriff vgl auch Binder, Die Krankenversicherung und der Oberste Gerichtshof, in: Tomandl /Hrsg/, Der Oberste Gerichtshof als Sozialversicherungshöchstgericht, 14 ff). Nach dem bisher Gesagten wäre § 137 Abs 1 ASVG dahin auszulegen, daß unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen. Der Oberste Gerichtshof hat etwa eine Lenox-Hill-Orthese als Heilbehelf (SSV-NF 4/146), hingegen eine Creme zum Abdecken von entstellenden Hautverfärbungen im Gesicht (SSV-NF 1/9), eine kosmetische Hautcreme (SSV-NF 4/77) oder eine Lesebrille (SSV-NF 10/120) als Hilfsmittel beurteilt.8. ErgLfg 222 f mwN; teilw aM Tomandl, Grundriß4 RZ 114, wonach das ASVG Hilfsmittel in den Begriff des Heilbehelfes einschließe; zum Heilmittelbegriff vergleiche auch Binder, Die Krankenversicherung und der Oberste Gerichtshof, in: Tomandl /Hrsg/, Der Oberste Gerichtshof als Sozialversicherungshöchstgericht, 14 ff). Nach dem bisher Gesagten wäre Paragraph 137, Absatz eins, ASVG dahin auszulegen, daß unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen. Der Oberste Gerichtshof hat etwa eine Lenox-Hill-Orthese als Heilbehelf (SSV-NF 4/146), hingegen eine Creme zum Abdecken von entstellenden Hautverfärbungen im Gesicht (SSV-NF 1/9), eine kosmetische Hautcreme (SSV-NF 4/77) oder eine Lesebrille (SSV-NF 10/120) als Hilfsmittel beurteilt.
Auch nach § 33 des deutschen SGB V (Krankenversicherung) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Als solche Hilfsmittel werden Gegenstände angesehen, die nach einem Heilungsprozeß zum Ausgleich eines vor allem körperlichen Funktionsdefizits angewendet werden. Sie müssen beeinträchtigte Körperfunktionen ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen und der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens dienen. Im Unterschied zu den der therapeutischen Einflußnahme dienenden Heilmitteln sind Hilfsmittel zum Ausgleich natürlicher Funktionen nach beendetem Heilverfahren erforderlich (Schneider in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 711 Rz 270 ff). Nach der Rechtsprechung des deutschen BSG können Inkontinenzhilfsmittel wie zB Einmal- und Endloswindeln, Einwegkrankenunterlagen, Einwegwindeln, Einwegslips, Gummihosen, Zellstoffeinlagen u.ä. nur dann als Hilfsmittel nach § 33 SGB V anerkannt und zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich sind, wenn neben der Inkontinenz so schwere Funktionsstörungen (zB Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen, daß ohne den Einsatz von Inkontinenzartikel der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht (Dekubitusprophylaxe) oder nur durch den Einsatz von Inkontinenzartikel das allgemeine Grundbedürfnis der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben befriedigt werden kann. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht jedoch dann nicht, wenn Inkontinenzartikel ausschließlich der Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienen. Kann ein Produkt sowohl aus krankheitsbedingter Ursache als auch zur Unterstützung der Pflege eingesetzt werden, ist zu prüfen, zu welchem Zweck der Artikel vorrangig notwendig ist (Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Leistungsrecht - FSL - 6, Seite 50 f, Pkt 6.3.4.7; 19 Seite 64/1, Pkt 19.11.1.6).Auch nach Paragraph 33, des deutschen SGB römisch fünf (Krankenversicherung) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Als solche Hilfsmittel werden Gegenstände angesehen, die nach einem Heilungsprozeß zum Ausgleich eines vor allem körperlichen Funktionsdefizits angewendet werden. Sie müssen beeinträchtigte Körperfunktionen ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen und der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens dienen. Im Unterschied zu den der therapeutischen Einflußnahme dienenden Heilmitteln sind Hilfsmittel zum Ausgleich natürlicher Funktionen nach beendetem Heilverfahren erforderlich (Schneider in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 711 Rz 270 ff). Nach der Rechtsprechung des deutschen BSG können Inkontinenzhilfsmittel wie zB Einmal- und Endloswindeln, Einwegkrankenunterlagen, Einwegwindeln, Einwegslips, Gummihosen, Zellstoffeinlagen u.ä. nur dann als Hilfsmittel nach Paragraph 33, SGB römisch fünf anerkannt und zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich sind, wenn neben der Inkontinenz so schwere Funktionsstörungen (zB Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen, daß ohne den Einsatz von Inkontinenzartikel der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht (Dekubitusprophylaxe) oder nur durch den Einsatz von Inkontinenzartikel das allgemeine Grundbedürfnis der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben befriedigt werden kann. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht jedoch dann nicht, wenn Inkontinenzartikel ausschließlich der Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienen. Kann ein Produkt sowohl aus krankheitsbedingter Ursache als auch zur Unterstützung der Pflege eingesetzt werden, ist zu prüfen, zu welchem Zweck der Artikel vorrangig notwendig ist (Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Leistungsrecht - FSL - 6, Seite 50 f, Pkt 6.3.4.7; 19 Seite 64/1, Pkt 19.11.1.6).
Im vorliegenden, ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fall kann die Frage, ob es sich bei dem genannten Inkontinenzmaterial um einen Heilbehelf iSd § 137 ASVG oder um ein Hilfsmittel iSd § 154 ASVG handelt, nur nach den besonderen konkreten Umständen der Anwendung dieses Materials bei der Klägerin beantwortet werden.Im vorliegenden, ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fall kann die Frage, ob es sich bei dem genannten Inkontinenzmaterial um einen Heilbehelf iSd Paragraph 137, ASVG oder um ein Hilfsmittel iSd Paragraph 154, ASVG handelt, nur nach den besonderen konkreten Umständen der Anwendung dieses Materials bei der Klägerin beantwortet werden.
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen steht die Inkontinenzversorgung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung; sie ist nicht geeignet, das Gebrechen zu beseitigen, auch nur zu bessern oder auf sonstige Weise im Sinne einer Verhütung von Verschlimmerungen dieser Krankheit zu beeinflussen. Die Gesundheit der Klägerin ist durch die - nicht gravierende - Inkontinenz auch nicht beeinträchtigt. Dazu kommt, daß zusätzlich willkürliche Spontanmiktionen auf einer Toilette durchgeführt werden können. Daß Folgeerkrankungen wie Blasenentzündungen oder Hautveränderungen durch die Einlagen deutlich reduziert werden können, ist nicht ausschlaggebend, weil es sich dabei um prophylaktische Wirkungen handelt, die grundsätzlich mit jeder notwendigen Körperpflege einhergehen. Eine mit der vorliegenden Klage begehrte "Kostenübernahme" - zu verstehen im Sinne eines Anspruches auf Sachleistungsgewährung - aus dem Titel "Heilbehelfe" nach § 137 ASVG scheidet daher aus.Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen steht die Inkontinenzversorgung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung; sie ist nicht geeignet, das Gebrechen zu beseitigen, auch nur zu bessern oder auf sonstige Weise im Sinne einer Verhütung von Verschlimmerungen dieser Krankheit zu beeinflussen. Die Gesundheit der Klägerin ist durch die - nicht gravierende - Inkontinenz auch nicht beeinträchtigt. Dazu kommt, daß zusätzlich willkürliche Spontanmiktionen auf einer Toilette durchgeführt werden können. Daß Folgeerkrankungen wie Blasenentzündungen oder Hautveränderungen durch die Einlagen deutlich reduziert werden können, ist nicht ausschlaggebend, weil es sich dabei um prophylaktische Wirkungen handelt, die grundsätzlich mit jeder notwendigen Körperpflege einhergehen. Eine mit der vorliegenden Klage begehrte "Kostenübernahme" - zu verstehen im Sinne eines Anspruches auf Sachleistungsgewährung - aus dem Titel "Heilbehelfe" nach Paragraph 137, ASVG scheidet daher aus.
Aber auch die Bestimmung des § 154 ASVG ist keine taugliche Anspruchsgrundlage, weil dort normiert ist, daß die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen kann, die Satzung der beklagten Partei aber keinen Anspruch auf vollständige Tragung der Kosten für Inkontinenzeinlagen vorsieht. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Daß die beklagte Gebietskrankenkasse an Versicherte, die - wie die Klägerin - als Pflegefall in einem Heim untergebracht sind, etwa 50 % der Kosten der Inkontinenzversorgung (S 13,-- pro Tag) zahlt, ergibt sich unwidersprochen aus dem angefochtenen Bescheid. Die Satzung, insbesondere deren § 38 ("Die Kasse leistet für die Anschaffung eines notwendigen Hilfsmittels ... einen Zuschuß...") eröffnet aber keinen klagbaren Anspruch auf Zahlung der gesamten monatlichen Kosten der Inkontinenzversorgung für die Zukunft. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel übrigens auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 369; vgl SSV-NF 8/94 = SZ 67/164).Aber auch die Bestimmung des Paragraph 154, ASVG ist keine taugliche Anspruchsgrundlage, weil dort normiert ist, daß die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen kann, die Satzung der beklagten Partei aber keinen Anspruch auf vollständige Tragung der Kosten für Inkontinenzeinlagen vorsieht. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Daß die beklagte Gebietskrankenkasse an Versicherte, die - wie die Klägerin - als Pflegefall in einem Heim untergebracht sind, etwa 50 % der Kosten der Inkontinenzversorgung (S 13,-- pro Tag) zahlt, ergibt sich unwidersprochen aus dem angefochtenen Bescheid. Die Satzung, insbesondere deren Paragraph 38, ("Die Kasse leistet für die Anschaffung eines notwendigen Hilfsmittels ... einen Zuschuß...") eröffnet aber keinen klagbaren Anspruch auf Zahlung der gesamten monatlichen Kosten der Inkontinenzversorgung für die Zukunft. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel übrigens auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 369; vergleiche SSV-NF 8/94 = SZ 67/164).
Der in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel, die Satzung der beklagten Partei sei nicht "amtswegig eingeholt" worden, liegt nicht vor. Inhaltlich macht die Revisionswerberin damit geltend, die Vorinstanzen seien nicht von der aufgrund der Satzung, also einer Verordnung (Korinek in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 503 mwN) bestehenden Rechtslage ausgegangen. Die hier maßgebliche Satzung 1995 der Tiroler Gebietskrankenkasse wurde in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" 1995, 478 ff, Amtliche Verlautbarung Nr 63/1995, im Sinne des § 455 Abs 1 ASVG gehörig kundgemacht (verlautbart) und brauchte nicht vom Gericht "eingeholt" zu werden.Der in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel, die Satzung der beklagten Partei sei nicht "amtswegig eingeholt" worden, liegt nicht vor. Inhaltlich macht die Revisionswerberin damit geltend, die Vorinstanzen seien nicht von der aufgrund der Satzung, also einer Verordnung (Korinek in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 503 mwN) bestehenden Rechtslage ausgegangen. Die hier maßgebliche Satzung 1995 der Tiroler Gebietskrankenkasse wurde in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" 1995, 478 ff, Amtliche Verlautbarung Nr 63 aus 1995,, im Sinne des Paragraph 455, Absatz eins, ASVG gehörig kundgemacht (verlautbart) und brauchte nicht vom Gericht "eingeholt" zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.