Rechtssatz RS0109539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109539
Geschäftszahl
10ObS320/97z
Entscheidungsdatum
09.02.1998
Norm
ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §65 Abs2
ASVG §154
Satzung der Tir Gebietskrankenkasse 1995 §38
Rechtssatz
Die Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse 1995, insbesondere deren § 38, eröffnet keinen klagbaren Anspruch auf Zahlung der gesamten monatlichen Kosten der Inkontinenzversorgung für die Zukunft. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vergleiche SSV-NF 8/94 = SZ 67/164).Die Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse 1995, insbesondere deren Paragraph 38,, eröffnet keinen klagbaren Anspruch auf Zahlung der gesamten monatlichen Kosten der Inkontinenzversorgung für die Zukunft. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vergleiche SSV-NF 8/94 = SZ 67/164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109539
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00320_97Z0000_004