Rechtssatz RS0109536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109536
Entscheidungsdatum
10.09.2012
Rechtssatz
§ 137 Abs 1 ASVG bietet keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vergleiche SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). § 137 Abs 1 ASVG ist dahin auszulegen, dass unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen.Paragraph 137, Absatz eins, ASVG bietet keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vergleiche SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). Paragraph 137, Absatz eins, ASVG ist dahin auszulegen, dass unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 320/97z
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 320/97z
- 10 ObS 258/02t
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 258/02t
Beisatz: Während "Hilfsmittel" erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T1); Beisatz: Es kann ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, was von den konkreten Umständen abhängt. (T2); Veröff: SZ 2003/14
- 10 ObS 128/08h
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 ObS 128/08h
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt § 137 Abs 1 ASVG und § 87 Abs 1 BSVG dahin aus, dass unter „Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel" (§ 154 Abs 1 ASVG, § 96 Abs 1 BSVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T3)
- 10 ObS 70/11h
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 70/11h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd § 137 ASVG begehrt wird, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd § 133 Abs 2 ASVG nicht überschritten wird. (T4)
- 10 ObS 26/12i
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 26/12i
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Pflegelifter ist als Hilfsmittel zu beurteilen, wenn er nicht nur der Pflegeerleichterung, sondern vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigung dient. (T5)
- 10 ObS 118/12v
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 118/12v
Auch; Beisatz: Ein Blutdruckmeßgerät, welches die eigentliche Medikation fördern soll, stellt einen Heilbehelf iSd § 137 ASVG dar. (T6); Veröff: SZ 2012/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109536
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00320_97Z0000_001