Begründung:
Durch einen Oberschenkelhalsbruch des Klägers im Sommer 2005 veränderte sich sein rechtes Bein so, dass ein zuvor notwendiger Beinverkürzungsausgleich im Schuhwerk nicht mehr erforderlich war. Daraufhin gewährte die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 13. 12. 2005 für fünf Paar Schuhe und am 3. 2. 2006 für weitere acht Paar Schuhe Kostenersatz für die Demontage des Beinlängenverkürzungsausgleichs. Bei diesen dreizehn Paar Schuhen handelt es sich um Sommer- und Winterschuhe.
Am 8. 1. 2007 verordnete Dr. Axel N***** für weitere acht Paar Schuhe die Entfernung des Beinlängenverkürzungsausgleichs jeweils im linken Schuh. Bei diesen Schuhen handelt es sich nicht um neue oder neuwertige Schuhe; die seinerzeitige Verordnung der Zurichtung des Beinlängenverkürzungsausgleichs erfolgte bei diesen Schuhen vor dem Jahr 2000.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Ersatz der Kosten für die Demontage des Beinlängenverkürzungsausgleichs an acht Schuhen ab. Nach § 96 Abs 1 BSVG sei die beklagte Partei zur Gewährung eines Zuschusses für die Herstellung eines Hilfsmittels (Zurichtung der Konfektionsschuhe) und dessen Instandsetzung verpflichtet. Die Demontage des Beinlängenverkürzungsausgleichs sei eine derartige (ärztlich verordnete) Instandsetzungsmaßnahme. Ein Zuschuss für die Demontage sei aber nicht zu gewähren: Die beklagte Partei sei ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung der Hilfsmittel bereits umfangreich - bei insgesamt 13 Paar Schuhen, sowohl Sommer- als auch Winterschuhen - nachgekommen. Weiters seien die Schuhe, an denen nach Ansicht des Klägers ebenfalls eine Demontage vorzunehmen sei, nicht mehr neu oder neuwertig. Schließlich sei überhaupt zweifelhaft, ob die beklagte Partei dazu verpflichtet gewesen sei, eine finanzielle Unterstützung für die Demontage zu gewähren, weil es dem Kläger nun möglich sei, wieder normale Schuhe zu tragen. Nach den vorgenommenen dreizehn Demontagen sei es dem Kläger zumutbar, wie ein gesunder Versicherter neue Schuhe zu kaufen, wenn er mehr als dreizehn Paar benötige. Würde der Kläger noch einen Beinlängenverkürzungsausgleich benötigen, stünde ihm überhaupt nur ein Zuschuss für die Zurichtung von einem neuen Schuh pro Jahr zu.Das Erstgericht wies das Begehren auf Ersatz der Kosten für die Demontage des Beinlängenverkürzungsausgleichs an acht Schuhen ab. Nach Paragraph 96, Absatz eins, BSVG sei die beklagte Partei zur Gewährung eines Zuschusses für die Herstellung eines Hilfsmittels (Zurichtung der Konfektionsschuhe) und dessen Instandsetzung verpflichtet. Die Demontage des Beinlängenverkürzungsausgleichs sei eine derartige (ärztlich verordnete) Instandsetzungsmaßnahme. Ein Zuschuss für die Demontage sei aber nicht zu gewähren: Die beklagte Partei sei ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung der Hilfsmittel bereits umfangreich - bei insgesamt 13 Paar Schuhen, sowohl Sommer- als auch Winterschuhen - nachgekommen. Weiters seien die Schuhe, an denen nach Ansicht des Klägers ebenfalls eine Demontage vorzunehmen sei, nicht mehr neu oder neuwertig. Schließlich sei überhaupt zweifelhaft, ob die beklagte Partei dazu verpflichtet gewesen sei, eine finanzielle Unterstützung für die Demontage zu gewähren, weil es dem Kläger nun möglich sei, wieder normale Schuhe zu tragen. Nach den vorgenommenen dreizehn Demontagen sei es dem Kläger zumutbar, wie ein gesunder Versicherter neue Schuhe zu kaufen, wenn er mehr als dreizehn Paar benötige. Würde der Kläger noch einen Beinlängenverkürzungsausgleich benötigen, stünde ihm überhaupt nur ein Zuschuss für die Zurichtung von einem neuen Schuh pro Jahr zu.
Das Berufungsgericht gab der Revision des Klägers nicht Folge und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Der von der beklagten Partei finanzierte Beinlängenverkürzungsausgleich stelle keinen Heilbehelf im Sinne des § 87 Abs 1 BSVG, sondern ein Hilfsmittel nach § 96 Abs 1 BSVG dar. Seit dem Wegfall der Beinverkürzung benötige der Kläger keine orthopädischen Schuhe mehr, sondern könne wie jeder andere normale Konfektionsschuhe tragen. Da er damit ein körperliches Gebrechen als Voraussetzung für die Gewährung eines Hilfsmittels (oder eines Zuschusses) nicht mehr aufweise, bestehe auch kein Anspruch auf Kostenersatz. Selbst wenn bei Wegfall der Beeinträchtigung die Demontage des Verkürzungsausgleichs zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig wäre, bestehe - so wie umgekehrt beim Auftreten des Gebrechens - nur Anspruch auf Zurichtung von zwei Paar Schuhen in den ersten beiden Jahren und für je ein Paar in den Folgejahren.Das Berufungsgericht gab der Revision des Klägers nicht Folge und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Der von der beklagten Partei finanzierte Beinlängenverkürzungsausgleich stelle keinen Heilbehelf im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, BSVG, sondern ein Hilfsmittel nach Paragraph 96, Absatz eins, BSVG dar. Seit dem Wegfall der Beinverkürzung benötige der Kläger keine orthopädischen Schuhe mehr, sondern könne wie jeder andere normale Konfektionsschuhe tragen. Da er damit ein körperliches Gebrechen als Voraussetzung für die Gewährung eines Hilfsmittels (oder eines Zuschusses) nicht mehr aufweise, bestehe auch kein Anspruch auf Kostenersatz. Selbst wenn bei Wegfall der Beeinträchtigung die Demontage des Verkürzungsausgleichs zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig wäre, bestehe - so wie umgekehrt beim Auftreten des Gebrechens - nur Anspruch auf Zurichtung von zwei Paar Schuhen in den ersten beiden Jahren und für je ein Paar in den Folgejahren.
In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ein Verkürzungsausgleich als „orthopädische Schuheinlage" nach § 87 Abs 1 BSVG anzusehen und daher als Heilbehelf und nicht als Hilfsmittel zu qualifizieren sei.In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ein Verkürzungsausgleich als „orthopädische Schuheinlage" nach Paragraph 87, Absatz eins, BSVG anzusehen und daher als Heilbehelf und nicht als Hilfsmittel zu qualifizieren sei.