Rechtssatz RS0106188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106188
Geschäftszahl
Bkv4/93; Bkv11/96
Entscheidungsdatum
25.04.1997
Rechtssatz
§ 2 Abs 1 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Ob aber die bei einer Kammer für Arbeiter und Angestellte ausgeübte Tätigkeit für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes dienlich ist, muß im Einzelfall geprüft und beurteilt werden.Paragraph 2, Absatz eins, RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Ob aber die bei einer Kammer für Arbeiter und Angestellte ausgeübte Tätigkeit für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes dienlich ist, muß im Einzelfall geprüft und beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- Bkv 4/93
Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 4/93
- Bkv 11/96
Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 11/96
Vgl auch; nur: § 2 Abs 1 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106188
Dokumentnummer
JJR_19960628_OGH0002_000BKV00004_9300000_001