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Rechtssatz RS0106189×

Rechtssatz RS0106189

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0106189

Geschäftszahl

Bkv4/93; Bkv2/10

Entscheidungsdatum

05.07.2010

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, RAO hat die praktische Verwendung im Sinn des Absatz eins, leg cit fünf Jahre zu dauern; hievon sind mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Daraus folgt, daß für eine Ersatzpraxis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, RAO maximal fünfzehn Monate verbleiben.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/93
    Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 4/93
  • Bkv 2/10
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 2/10
    Vgl auch; Beisatz: Es ist der offenkundige Zweck des Gesetzes, die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt in den Mittelpunkt der Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters zu stellen. Nur diese stellt die umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters sicher. Nur durch die Ausbildung beim Rechtsanwalt wird gewährleistet, dass der Rechtsanwaltsanwärter umfassend mit allen Facetten des Berufsbildes des Rechtsanwalts vertraut gemacht wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106189

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19960628_OGH0002_000BKV00004_9300000_002